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3) wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauch-
bar macht oder vernichtet;
4) wer den Bestimmungen des # 87 Absatz 1 oder einer auf Grund des
§. 87 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt;
5) wer es unterläßt, den durch §. 80e Absatz 3 für ihn begründeten Ver-
pflichtungen nachzukommen.
208.
Zuwiderhandlungen gegen die von den Bergbehörden bereits erlassenen,
sowie die von den Oberbergämtern auf Grund des §. 197 noch zu erlassenden
Bergpolizeiverordnungen werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im
Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
Dieselbe Strafe findet bei Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der
§. 198 und 199 getroffenen polizeilichen Anordnungen Anwendung.
209.
Ueber die Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften (§. 207,
S## 207 a bis 207e, §. 208) sind von den Revierbeamten Protokolle aufzunehmen.
Diese Protokolle werden der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung übergeben.
Die Entscheidung steht den ordentlichen Gerichten zu. Dieselben haben
bierbei nicht die Nothwendigkeit oder Lweckmäßigkeit, sondern nur die gesetziche
Gültigkeit der von den Bergbehörden erlassenen polizeilichen Vorschriften zu prüsfen.
§S 209a
Die Strafverfolgung der in den §#. 207b und 208 mit Strafe bedrohten
Handlungen verjährt innerhalb drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an
welchem sie begangen sind.
Artikel VIII.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1893 in Kraft. Mit der Ausführung
desselben wird der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.
Die Oberbergämter sind ermächtigt, den Bergwerksbesitzern auf Antrag
angemessene Fristen, längstens bis zum 1. Juli 1893, behufs Herstellung der
zur Durchführung des §. 80 k Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen zu gewähren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
Thielen. Bosse.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.