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C. 117.
Die Landgemeinden sind befugt, die Anstellung besoldeter Gemeindebeamten
für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen zu beschließen.
Wo die Anstellung von Gemeindebeamten bisher auf Grund der Wahl
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) erfolgt ist, kann durch Ortsstatut
(Gemeindestatut) dieses Verfahren auch ferner beibehalten werden.
§. 125 Absatz 2.
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe oder
in dessen Auftrage von dem Amtsuvorsteher vereidigt.
§. 137 Absatz 4.
Die Vertretung der Landgemeinden in dem Verbandsausschusse erfolgt durch
den Gemeindevorsteher, die Stellvertreter und, wenn deren Zahl nicht ausreichen
sollte, durch andere von der Gemeinde zu wählende Abgeordnete.
§. 143 Eingang.
Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher und deren Stell-
vertreter, der Gutsvorsteher und der Verbandsvorsteher, sowie der sonstigen
Beamten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände kommen die
Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 463) mit
folgenden Maßgaben zur Anwendung.
S. 146.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, ins-
besondere — unbeschadet der Vorschriften in Titel II Abschnitt 11 dieses Gesetzes —
die Verordnung vom 22. September 1867, betreffend die Landgemeindeverfassungen
im Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein (Gesetz-Samml. S. 1603),
das Lauenburgische Gesetz vom 2. November 1874, betreffend die Verfassung der
Landgemeinden im Kreise Herzogthum Lauenburg (Offiz. Wochenbl. S. 279), die
S. 22 bis 31 sowie der F. 41 der Kreisordnung vom 26. Mai 1888 (Gesetz
Samml. S. 139), die Kreisstatuten für die Fortbildung der Kirchspielsverfassungen
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in den Kreisen Norderdithmarschen und Süderdithmarschen vom 21. September 1888,
9. Mai 1884
beziehungsweise vom „ 1650r und die §§. 24 bis 37 des Gesetzes über die Zu-
ständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883
für die Provinz Schleswig-Holstein außer Kraft. Die Bestimmungen der §#. 38,
39 und 45 Absatz 2 der Kreisordnung bleiben auch fernerhin in Kraft.
Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechtes
beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allgemeinen
oder besonderen gesetzlichen Vorschristen, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und
(Nr. 9548.)