Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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KC. 145. 
Auf Gemeindeverbände, denen eine Stadtgemeinde angehört (§. 138), 
finden an Stelle der I§. 139, 140, 141, 143, 144 die entsprechenden Vor- 
schriften für Stadtgemeinden (§§. 7, 15, 19, 20, 21 des Gesetzes über die Zu- 
ständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 
lGeset Samml. S. 2371) sinngemäße Amwendung. 
Sechster Titel. 
Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen. 
C. 146. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbe- 
sondere — unbeschadet der Vorschriften in Titel II Abschnitt 11 dieses Gesetzes — 
die Verordnung vom 22. September 1867, betreffend die Landgemeindeverfassung 
im Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein (Gesetz-Samml. S. 1603), 
das Lauenburgische Gesetz vom 2. November 1874, betreffend die Verfassung der 
Landgemeinden im Kreise Herzogthum Lauenburg (Offiz. Wochenbl. S. 279), 
die §#. 22 bis 31 sowie der F. 41 der Kreisordnung vom 26. Mai 1888 
(Gesetz Samml. S. 139), die Kreisstatuten für die Fortbildung der Kirch- 
spielsverfassungen in den Kreisen Norderdithmarschen und Süderdithmarschen vom 
2 , beziehungsweise vom zue und die 88. 24 bis 37 des 
Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden 
vom 1. August 1883 für die Provinz Schleswig-Holstein außer Kraft. Die 
Bestimmungen der §##. 38, 39 und 45 Absatz 2 der Kreisordnung bleiben auch 
fernerhin in Kraft. 
Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechtes 
beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allge- 
meinen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten 
und Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung 
wird nicht vermuthet. 
  
C. 147. 
Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bereits bestehenden Ortsstatuten, all- 
gemeinen Gewohnheitsrechte und Observanzen bleiben, soweit dieses Gesetz orts- 
statutarische Regelung zuläßt, unbeschadet der Bestimmung in Absatz 2, einstweilen, 
längstens auf drei Jahre, in Kraft. 
Bis zum Inkrafttreten eines Kommunalsteuergesetzes, längstens aber bis 
zum 1. April 1897, können die bei Verkündigung dieser Landgemeindeordnung 
für Vertheilung der Gemeindeabgaben statutarisch oder observanzmäßig bestehenden
	        
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