Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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(Nr. 9559.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 25. Mai 1887, betreffend 
die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung. Vom 21. Juli 1892. 
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums unter Aufhebung des 
ersten Absatzes des F. 3 der Verordnung vom 25. Mai 1887 (Gesetz= Samml. 
S. 169), was folgt: 
Zu den Sitzungen der Provinzlal-Medizinal-Kollegien und der Wissen- 
schaftlichen Deputation für das Medizinalwesen, in denen allgemeine Fragen oder 
besonders wichtige Gegenstände der öffentlichen Gesundheitspflege zur Berathung 
stehen, oder in denen über Anträge von Aerztekammern beschlossen wird, sind 
Vertreter der Aerztekammern als außerordentliche Mitglieder mit voller Stimme 
zuzuziehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Kaiseradler“, Drontheim, den 21. Juli 1892. 
G. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. 
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. Thielen. Bosse.
	        
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