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. 2.
Was in den einzelnen Gemeinden nach den bestehenden Taxsätzen als orts-
üblich einfachste Form der Taufen und Trauungen zu gelten hat, wird, sofern
sich hierüber Zweifel ergeben, durch Beschluß der Gemeindeorgane festgestellt.
Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Konsistoriums.
Entsteht im einzelnen Falle darüber Streit, ob eine Gebühr ungeachtet der
Bestimmungen des §. 1 zu entrichten ist, so entscheidet der Ausschuß der Propstei-
(Kreis) Synode nach Anhörung des Kirchenvorstandes und auf erhobene Be-
schwerde das Konsistorium. Diese Beschwerde ist nur binnen dreißig Tagen nach
Zustellung der Entscheidung des Ausschusses der Propstei-"(Kreis-) Synode zu-
lässig. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
ier
Die Stellen der Geistlichen und übrigen Kirchenbeamten sind für den Aus-
fall an Einnahmen, welcher ihnen durch die im F. 1 vorgesehene Aufhebung der
Gebühren erwächst, von der Kirchengemeinde durch eine Rente nach Maßgabe
der . 6 und 8 zu entschädigen.
Die Rente ist vierteljährlich im Voraus zahlbar.
S. 4.
Die Höhe der Entschädigungsrente bestimmt sich nach dem Durchschnitt
der Solleinnahme aus den aufgehobenen Gebühren für die in den Jahren 1888,
1889 und 1890 vollzogenen Handlungen.
Ist diese Durchschnittseinnahme nicht mehr zu ermitteln, so ist die
Höhe der zu gewährenden Entschädigungsrente unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse und der Zahl der in den angegebenen Jahren überhaupt vorgekommenen
Fälle von Taufen und Trauungen durch Schätzung zu finden.
g. 5.
MWVon fünf zu fünf Jahren kann eine neue Feststellung des für die Folge-
zeit zu ersetzenden Ausfalles von dem Konsistorium, dem Bezugsberechtigten oder
dem Kirchenvorstand mit der Wirkung verlangt werden, daß die festgestellte Ent-
schädigungsrente der Kirchengemeinde erhöht oder gemindert wird, wobei die Stol-
gebührenfälle der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen sind.
Eine Veränderung der Entschädigungsrente ist nur dann statthaft, wenn
dieselbe sich mindestens auf einen Betrag von fünf Prozent der früheren Rente beläuft.
. 6.
Solchen Kirchengemeinden, in welchen zur Aufbringung der Entschädigungs-
rente in Ermangelung eines ausreichenden verfügbaren Ueberschusses der Kirchen-
kasse eine Umlage ausgeschrieben oder erhöht werden muß, wird aus dem im
10 bezeichneten landeskirchlichen Fonds als Beihülfe ein Zuschuß gewährt. Diese
Beihülfe besteht in demjenigen Theile der von einer Gemeinde aufzubringenden
-Entschädigungsrente, welcher bei einer Vertheilung des jährlichen Entschädigungs-
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