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G. 3.
Insofern bei den Taufen eine besondere, nicht zum Wesen der Handlung
gehörende Thätigkeit oder Leistung in Anspruch genommen wird, ist dafür die
etwa bestehende oder vom Kirchenvorstande mit Genehmigung der Kirchenregierung
festzustellende Vergütung dem Bezugsberechtigten zu entrichten.
S. 4.
Der den Stellen beziehungsweise deren Inhabern oder an ihrer Stelle be-
zugsberechtigten Kassen durch die Aufhebung der Gebühren für Taufen verursachte
Ausfall (vergleiche §. 5) ist von den Kirchenkassen, soweit diese dazu ausreichen
und wenn nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder theilweise für sie
einzutreten haben, sonst von den Kirchengemeinden durch eine Rente zu ersetzen.
Die Rente ist am Schlusse jedes Vierteljahres zahlbar.
. 5.
Die Höhe der Entschädigungsrente bestimmt sich nach dem Durchschnitt
der Solleinnahme aus den aufgehobenen Gebühren für die in den Jahren 1887
bis einschließlich 1891 vollzogenen Taufen.
Ist diese Durchschnittseinnahme nicht zu em itteln, so ist die Höhe der zu
gewährenden Entschädigungsrente unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
und der Zahl der in den angegebenen Jahren überhaupt vorgekommenen Taufen
durch Schätzung zu finden.
S. 6.
Von sechs zu sechs Jahren kann eine neue Feststellung des für die Folge-
zeit zu ersetzenden Ausfalls seitens der Kirchenregierung, des Bezugsberechtigten
oder des Kirchenvorstandes mit der Wirkung verlangt werden, daß die ur-
sprünglich festgestellte Entschädigungsrente im Verhältniß des bis dahin ein-
getretenen Anwachsens oder Herabgehens der Seelenzahl in den Kirchengemeinden
erhöht oder gemindert wird. Die Seelenzahl der Krchengemeinde soll zu dem
Ende sofort bei der ersten Feststellung des Ausfalls im Anschluß an die zunächst
vorhergegangene öffentliche Zählung und demnächst, so oft es nöthig wird, in
entsprechender Weise thunlichst genau festgestellt werden. Eine Veränderung der
Entschädigungsrente ist nur dann statthaft, wenn dieselbe sich mindestens auf
einen Betrag von fünf Prozent der früheren Rente beläuft.
S. 7.
Denjenigen Kirchengemeinden, welchen nach F. 4 die Zahlung der Ent-
schädigungsrente an Stelle der Kirchenkasse oder Dritter ganz oder theilweise ob.
liegt, wird aus dem im F§. 9 bezeichneten landeskirchlichen Fonds ein Ersatz
gewährt.
Dieser Ersatz besteht in einer fortlaufenden Rente, deren Jahresbetrag sich
berechnet nach der Zahl der in den Jahren 1887 bis einschließlich 1891 durch-