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schnittlich vollzogenen Taufen, mit Ausschluß derjenigen, für welche eine höhere
Gebühr bezahlt ist, vervielfältigt mit dem Gebührensatze für die einfachste Form
der Taufe. Wo dieser Gebührensatz nach Ständen, Steuern u. s. w. abgestuft
ist, muß daraus unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Durch-
schnittssatz gefunden werden.
Diejenigen Kirchengemeinden, in welchen nach dem 1. Januar 1874 die
Gebühren für Taufen freiwillig ganz oder theilweise seitens der Kirchengemeinde
abgelöst sind, erhalten gleichfalls aus dem landeskirchlichen Fonds einen Ersatz,
welcher nach den in diesem Gesetz aufgestellten Grundsätzen mit der Maßgabe zu
ermitteln und festzusetzen ist, daß an Stelle der Jahre 1887 bis 1891 die letzten
fünf Kalenderjahre vor der Ablösung treten.
Der Ersatz ist am Schlusse jedes Vierteljahres zahlbar.
Von sechs zu sechs Jahren kann seitens der Kirchenregierung oder des
Kirchenvorstandes eine neue Feststellung des für die Folgezeit zu gewährenden
Ersatzes nach Maßgabe des F. 6 verlangt werden.
. S.
Die Festsetzung der im §. 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Entschädigungs-
rente und der dafür in Betracht kommenden Seelenzahl der Kirchengemeinde,
sowie der nach §.7 aus dem landeskirchlichen Fonds zu gewährenden Ersatz-
beträge erfolgt durch das Konsistorium. Gegen dessen Entscheidung ist binnen
dreißig Tagen nach Zustellung der Festsetzungsverfügung die Beschwerde an das
Landeskonsistorium zulässig, welches endgültig entscheidet. In den Fällen der
S#. 5 und 6 dieses Gesetzes sind vor der Entscheidung des Konsistoriums die
Betheiligten (Bezugsberechtigten und Kirchenvorstand), sowie vor der Entscheidung
des Landeskonsistoriums der Ausschuß der Bezirkssynode zu hören.
§. 9.
Behufs Gewährung des im F. 7 vorgesehenen Ersatzes wird ein landes-
kirchlicher Fonds gebildet, in welchen die staatlicherseits für die Zwecke der Stol-
gebührenablösung zu gewährende Rente fließt.
S. 10.
In denjenigen Kirchengemeinden, in welchen eine Aufhebung der Auf-
gebots= und Trauungsgebühren nach Maßgabe des F. 8 des Kirchengesetzes vom
16. Juni 1875 bisher nicht stattgefunden hat, tritt diese nunmehr ein und ist
die Entschädigungsrente nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes zu
ermitteln. Soweit in diesen Kirchengemeinden ein zur Zahlung der Entschädigungs-
rente Verpflichteter nicht vorhanden ist, vermindert sich die Einnahme der be-
treffenden Stellen um den Betrag dieser Entschädigungsrente; doch wird den
auf ihnen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amte befindlichen Per-
sonen für ihre Amtsdauer die Entschädigungsrente aus dem im F§. 9 bezeichneten
landeskirchlichen Fonds gezahlt.
(Nr. 9567.) 50“