Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Gutsvorsteher und dem Ortsvorstande zu Döhlen unter dem 8. Oktober desselben 
Jahres abgegebenen Erklärung folgender 
Rezeß 
bis auf landesherrliche Genehmigung abgeschlossen worden: 
1) Die im Königreich Preußen gelegene Landgemeinde Döhlen und der 
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selbstständige Gutsbezirk gleichen Namens scheiden vom 1. April 1891 
ab aus dem bisher gemeinsamen Schulverbande mit dem Königlich 
Sächsischen Schulbezirk Ouesitz und bilden von demselben Zeitpunkte 
an einen selbstständigen Schulbezirk, welcher der Königlich Preußischen 
Regierung zu Merseburg unterstellt ist. 
Von dem unter Nr. 1 festgesetzten Zeitpunkte ab erlischt für die Ge- 
meinde und den selbstständigen Gutsbezirk Döhlen die Verpflichtung zur 
Abentrichtung von irgend welchen Beiträgen zur Deckung der Bedürfnisse 
des Schulbezirkes Quesitz, es erlischt daher aber auch von diesem Zeit- 
punkte ab ihr Miteigenthumsrecht am beweglichen, wie unbeweglichen 
Stammvermögen der Schulgemeinde Quesitz. 
Da Gemeinde= wie Gutsbezirk Döhlen auch fernerhin im gemeinsamen 
kirchlichen Verbande mit der Königlich Sächsischen Parochie Ouesitz 
verbleiben, und für diese Parochie der Kirchschullehrer zu Quesitz den 
Kirchendienst zu verrichten hat, so bleibt für die Gemeinde und den 
Gutsbezirk Döhlen auch die Verpflichtung bestehen, zu dem kataster- 
mäßigen Gehalte des Kirchschullehrers zu Quesitz, den derselbe für diesen 
Kirchendienst zu beziehen hat, den zeitherigen Beitrag zu leisten. 
Beiderseitige Kommissare haben vorstehenden 
Rezeß 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen eigenhändig unterschrieben. 
Merseburg und Leipzig, den 31. März 1891. 
Friedrich Kurt von Rohrscheidt, Hugo von Loeben, 
Regierungs-Assessor. Regierungsrath.
	        
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