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„Blankensee-Woldegk-Strasburger Eisenbahngesellschaft“ gebildete Mktiengesellschaft
ertheilen, sobald derselben bezüglich der in Mecklenburg-Strelitz belegenen Strecke
die Konzession seitens der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung
ertheilt sein wird.
Artikel 2.
Für den Bau und den Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für
Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 und die
dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen
maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen
betragen, der Bau und das gesammte Betriebsmaterial auch so eingerichtet werden,
daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können.
Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb
drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesellschaft in
den Besitz auch der Konzession der Königlich Preußischen Regierung gelangt sein
wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist
hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft nach dem
in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der beiderseitigen Eisenbahnaufsichts-
behörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die bezeichneten
Behörden eine entsprechende Fristverlängerung gewährt werden.
Artikel 1.e
Die Genehmigung und Feststellung des Bauentwurfs bleibt jeder der beiden
Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten. Der Punkt, wo die Bahn die beider-
seitige Landesgrenze überschreiten wird, soll nöthigenfalls durch beiderseitige Kom-
missarien bestimmt werden.
Artikel 5.
Zum Zweck des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen.
Artikel 6.
Die von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebsmittel
werden ohne weitere Prüfung auch im Gebiet der anderen Regierung zugelassen
werden.
Artikel 7.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Königlich Preußischen
Regierung über die in ihrem Gebiet belegene Bahnstrecke und über den darauf
stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Eisen-