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Artikel 9.
Lokomotiven und Wagen, welche bezüglich ihrer Sicherheit und Bauart
der vorschrifismäßigen Untersuchung in einem der beiden Staaten unterworfen
worden sind, werden ohne weitere Prüfung im Gebiete des anderen zugelassen.
Artikel 10.
Von dem Betriebe der Eisenbahn innerhalb des Preußischen Staatsgebietes
wird die Königlich Preußische Regierung nach dem Preußischen Gesetze vom
16. März 1867 eine Abgabe erheben.
Bei der Berechnung der Abgabe wird als Anlagekapital beziehungsweise
als Reinertrag der aus dem Verhältniß der Länge der auf Preußischem Staats-
gebiete belegenen Strecken der Bahn Lauterecken-Staudernheim zu der gesammten
Länge derselben sich ergebende Theil des Anlagekapitals beziehungsweise des jähr-
lichen Reinertrages derselben angenommen. Die Erhebung erfolgt alljährlich
postnumerando, und zwar zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung
folgende, mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr.
Die Königlich Bayerische Regieung wird der Königlich Preußischen Re-
gierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn mittelst Rechnungsauszuges
alljährlich, und zwar spätestens 5 Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres,
mittheilen und die Abführung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen
Regierung zu bezeichnende Kasse anordnen.
Artikel 11.
Die Genehmigung der Tarife sowie der Fahrpläne bleibt der Königlich
Bayerischen Regierung, und zwar für die in Königlich Preußischem Gebiete be-
legenen Strecken im Einverständniß mit der Königlich Preußischen Regierung,
vorbehalten. Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll hinsichtlich der
Beförderungspreise sowohl, als der Zeit der Abfertigung ein Unterschied nicht
gemacht werden.
Artikel 12.
Gegenüber der Reichspostverwaltung ist die Eisenbahn, soweit sie auf
Preußischem Staatsgebiet gelegen ist, den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom
20. Dezember 1875 und den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugs-
bestimmungen und deren Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen,
welche nach den vom Reichskanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879
für Bahnen untergeordneter Bedeutung gewährt sind.
Artikel 13.
Gegenüber der Reichstelegraphenverwaltung finden bezüglich der auf Preu-
ßischem Staatsgebiete belegenen Strecken der Eisenbahn die bereits erlassenen oder
künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen Anwendung.