Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht unter 1800 und nicht 
über 5 000 Mark betragen. 
In den Fällen des §. 2 und des daselbst angezogenen §. 11 
Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 16. Juli 1886, betreffend die Dienst- 
vergehen der Kirchenbeamten (Kirchliches Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 81) darf die Bewilligung die Hälfte der Theilsätze des Absatzes 1 
und den Betrag von 2 000 Mark nicht übersteigen. 
Ueberschießende Theile einer Mark werden zu einer vollen Mark 
abgerundet. 
§. 5 erhält folgende Fassung: 
Die Berechnung der Dienstzeit eines Geistlichen erfolgt nach den 
Bestimmungen des Kichengesehes betreffend das Dienstalter der Geist- 
lichen, vom 17. April 1886. 
§P. 6 erhält folgende Fassung: 
Die Zahlung des Ruhegehalts erfolgt für jedes Vierteljahr am 
Beginne dieses Zeitraumes bei der Kasse des Provinzialkonsistoriums 
oder auf Verlangen des Berechtigten auf dessen Gefahr und Kosten 
durch die Post, gegen Vorlegung gehörig bescheinigter Quittung. 
§. 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt bezieht, eine Wittwe 
oder eheliche Nachkommen, so wird dasselbe, falls der Geistliche im 
zweiten Monat des Kalendervierteljahres verstorben ist, noch für einen 
auf das Vierteljahr folgenden Kalendermonat, falls der Geistliche im 
dritten Monat des Kalendervierteljahres verstorben ist, noch für zwei 
auf das Vierteljahr folgende Monate gezahlt. 
§. 15. Einleitung sowie Ziffer 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
Der Betrag des Diensteinkommens wird von der Kirchenbehörde 
unter Beobachtung folgender Grundsätze festgesetzt (§. 18).: 
1) Für die Zwecke der §#§. 4, 12 und 13 treten dem Pfründen- 
einkommen hinzu die staatlichen Dienstalterszulagen, sowie die 
sonstigen auf Amtsdauer bewilligten persönlichen Zulagen, welche 
von der kirchlichen Behörde nach den Bedürfnissen der Stelle als 
Diensteinkünfte anerkannt worden sind. 
2) Der Berechnung des Ruhegehalts ist das Diensteinkommen zu 
Grunde zu legen, welches der Geistliche ein volles Jahr vor der 
Emeritirung bezogen und durch Pfarrbeiträge versteuert hat. 
Tritt der Geistliche in den Ruhestand, bevor er ein Jahr lang 
auf der Stelle gestanden oder der neuen Ruhegehaltsordnung 
angehört hat, so ist das Diensteinkommen nach den sonstigen 
Grundsätzen dieses Paragraphen besonders festzusetzen.
	        
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