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Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht unter 1800 und nicht
über 5 000 Mark betragen.
In den Fällen des §. 2 und des daselbst angezogenen §. 11
Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 16. Juli 1886, betreffend die Dienst-
vergehen der Kirchenbeamten (Kirchliches Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 81) darf die Bewilligung die Hälfte der Theilsätze des Absatzes 1
und den Betrag von 2 000 Mark nicht übersteigen.
Ueberschießende Theile einer Mark werden zu einer vollen Mark
abgerundet.
§. 5 erhält folgende Fassung:
Die Berechnung der Dienstzeit eines Geistlichen erfolgt nach den
Bestimmungen des Kichengesehes betreffend das Dienstalter der Geist-
lichen, vom 17. April 1886.
§P. 6 erhält folgende Fassung:
Die Zahlung des Ruhegehalts erfolgt für jedes Vierteljahr am
Beginne dieses Zeitraumes bei der Kasse des Provinzialkonsistoriums
oder auf Verlangen des Berechtigten auf dessen Gefahr und Kosten
durch die Post, gegen Vorlegung gehörig bescheinigter Quittung.
§. 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt bezieht, eine Wittwe
oder eheliche Nachkommen, so wird dasselbe, falls der Geistliche im
zweiten Monat des Kalendervierteljahres verstorben ist, noch für einen
auf das Vierteljahr folgenden Kalendermonat, falls der Geistliche im
dritten Monat des Kalendervierteljahres verstorben ist, noch für zwei
auf das Vierteljahr folgende Monate gezahlt.
§. 15. Einleitung sowie Ziffer 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Der Betrag des Diensteinkommens wird von der Kirchenbehörde
unter Beobachtung folgender Grundsätze festgesetzt (§. 18).:
1) Für die Zwecke der §#§. 4, 12 und 13 treten dem Pfründen-
einkommen hinzu die staatlichen Dienstalterszulagen, sowie die
sonstigen auf Amtsdauer bewilligten persönlichen Zulagen, welche
von der kirchlichen Behörde nach den Bedürfnissen der Stelle als
Diensteinkünfte anerkannt worden sind.
2) Der Berechnung des Ruhegehalts ist das Diensteinkommen zu
Grunde zu legen, welches der Geistliche ein volles Jahr vor der
Emeritirung bezogen und durch Pfarrbeiträge versteuert hat.
Tritt der Geistliche in den Ruhestand, bevor er ein Jahr lang
auf der Stelle gestanden oder der neuen Ruhegehaltsordnung
angehört hat, so ist das Diensteinkommen nach den sonstigen
Grundsätzen dieses Paragraphen besonders festzusetzen.