Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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H.  2.

Artikel  4,  5,  6  und  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  Gelstlichen  der  evangelischen  Landeskirche  in  den  neun  älteren
Provinzen  der  Monarchie,  vom  15.  Juli  1889  (Gesetz=  Samml.  S.  139)  finden

auch  auf  die  durch  das  anliegende  Kirchengesetz  vom  30.  März  1892  wegen  Abäinderung
  einiger  Bestimmungen  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für
bie  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen,  vom  15.  Juli  1889  getroffenen
Abänderungen  und  darin  enthaltenen  Ergänzungen  des  Kirchengesetzes  vom

15.  Juli  1889  sinngemäße  Anwendung.

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Für  das  Ausscheiden  aus  dem  Versicherungsverhältniß,  in  welchem  die
Geistlichen  zur  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  gestanden  haben,  oder  in
welches  sie  auf  Grund  des  Artikels  3  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1889
zum  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds  der  evangelischen  Landeskirche  getreten,  sind
fortan  die  Bestimmungen  der  Artikel  III,  IV  und  V  des  Kirchengesetzes  vom
30.  März  1892  (Anlage  2)  maßgebend.

K.  4.
Der  Zeilpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1892.

#.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.

Frhr.  v.  Berlepsch.  Gr.  v.  Caprivi.  Migquel.  v.  Kaltenborn.
6  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.