Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Artikel W. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden, mit Ausnahme des §. 4 Absatz 3, 
Anwendung auf alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen 
Emeriten, deren Ruhegehalt nach der neuen Pensionsordnung festgesetzt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 16. März 1892. 
G. §.) Wilhelm. 
Barkhausen. 
Anlage 2. 
Kirchengesetz, 
wegen 
Abänderung einiger Bestimmungen des Kirchengesetzes, betreffend die 
Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen, vom 15. Juli 1889. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen unter Zustimmung der Generalsynode und, nachdem durch die Erklärung 
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von 
Staatswegen nichts zu erinnern ist, sowie nach erfolgter Zustimmung Unseres 
Staatsministeriums zur Erhebung der Beiträge gemäß Artikel I und III des 
Gesetzes, für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen, in Abänderung 
und Ergänzung des Kirchengesetzes vom 15. Juli 1889 (Kirchliches Gesetz- und 
Verordnungsblatt S. 37), was folgt: 
Artikel J. 
Die §§. 9, 16, 18, 21, 23, 24 des Kirchengesetzes vom 15. Juli 1889 
werden aufgehoben.
	        
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