Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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S. 18. 
Die auf Grund der §#.#1 bis 4 des Grundsteuerentschädigungsgesetzes vom 
21. Mai 1861 und der §9. 1, 15 des Gesetzes vom 11. Februar 1870 für die 
Aufhebung von Grundsteuerbefreiungen und Grundsteuerbevorzugungen geleisteten 
Entschädigungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die Staats- 
kasse zurückzuerstatten. 
Heiierbei ist, soweit die Entschädigung durch Erlaß von Domänenabgaben 
oder Domä tisationsrenten stattgefunden hat, das zu erstattende Ent- 
schädigungskapital nach dem zwanzigfachen Betrage der erlassenen Abgabe be- 
ziehungsweise Rente zu berechnen. 
  
S. 19. 
Die Rückerstattung (G. 18) bleibt ausgeschlossen bezüglich derjenigen Güter 
und Grundstücke, welche nach erfolgter Entschädigung durch lästiges (entgeltliches) 
Rechtsgeschäft veräußerk worden sind. 
-„ Wenn sich die Veräußerung nur auf einen Theil des Gutes beziehungs- 
weise Grundstückes erstreckt hat, so wird der Betrag der Rückerstattung nach dem 
Verhältnisse der Grundsteuer ermittelt. 
Falls jedoch der veräußerte Theil nur aus Absplissen zu öffentlichen Wegen, 
zu Flüssen, Bächen, Kanälen oder zu Eisenbahnen besteht, wird der hierauf ent- 
fallende Entschäbigungsbetrag von der für das ganze Gut oder Grundstück ge- 
leisteten Entschädigung nur dann abgerechnet, wenn der zur Rückerstattung Ver- 
pflichtete nachweist, daß der Grundsteuerreinertrag der Absplisse mehr als den 
zehnten Theil des Grundsteuerreinertrages des ganzen Gutes oder Grundstücks 
und mgleich mehr als 30 Mark beträgt. 
ie Rückerstattung (#. 18) bleibt ferner in denjenigen Fällen ausgeschlossen, 
in welchen die Vorschriften im §. 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1885 (Gesetz 
Samml. S. 170) deshalb nicht zur Anwendung gekommen sind, weil der Besitzer 
der betreffenden Grundstücke die im §. 7 a. a. O. vorgesehenen Voraussetzungen 
nicht erfüllt hat. 
Begzüglich derjenigen Güter und Grundstücke, deren Eigenthum nach er- 
folgter Entschädigung durch Schenkung, Vermächtniß, in Folge von Erbtheilungen 
oder Gutsüberlassungsverträgen übergegangen ist, bleibt die Rückerstattung des 
Entschädigungskapitals zu demjenigen Bruchtheile ausgeschlossen, zu welchem der 
zeitige Eigenthümer weder unmittelbar noch mittelbar Erbe des Entschädigten 
geworden ist. 
„ G. 20. 
Diejenigen Städte, welche gemäß §. 7 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 
entschädigt worden sind, haben die empfangene Entschädigung an die Staatzkasse 
zurückzuerstatten. 
Sofern die einer Stadtgemeinde überwiesene Entschädigungssumme auf die 
einzelnen Besitzer der Grundstücke in der städtischen Feldmark vertheilt worden ist 
(r. 9027)
	        
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