Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Kapitel mit 3½ vom Hundert verzinst, sowie mit ½ vom Hundert und 
mit den durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen des ursprüng- 
lichen Kapitalbetrages getilgt wird. 
Auch während des Zeitraums von 60½ Jahren kann der Verpflichtete die 
Tilgungsrente zum Beginn eines jeden Rechnungsjahres durch Baarzahlung des 
noch nicht getilgten Theils des Kapitals ganz oder theilweise ablösen, mit der 
Beschränkung, daß bei theilweiser Ablösung der fortzuentrichtende Theil der 
Tilgungsrente einen auf volle Mark abgerundeten Jahresbetrag ergeben muß. 
Welche Beträge in den verschiedenen Jahren der 60½ jährigen Tilgungsdauer 
zur Ablösung erforderlich sind, ergiebt die beiliegende Tilgungstafel. 
Die fälligen Beträge an Kapital und Renten unterliegen der Beitreibung 
im Verwaltungszr sverfahren 
, §.25. 
Dieausden§§.18,19,20Absatz2,§Z.22bis«24folgendenVcr- 
pflichtungen ruhen auf den Gütern und Grundstücken, wofür die Entschädigung 
geleistet worden ist, als eine öffentliche, auf jeden Besitzer übergehende Last. 
Wird ein mit einer Tilgungsrente behaftetes Gut oder Grundstück zerstückelt, 
so ist die Tilgungsrente nach den Vorschriften der §#. 2 bis 5 des Gesetzes, be- 
treffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheklungen u. s. w., 
vom 25. August 1876 (Gesetz Samml. S. 405) zu vertheilen, mit der Maßgabe, 
daß die Bestätigung des Vertheilungsplanes durch die Bezirksregierung erfolgt. 
Die bei der Vertheilung sich ergebenden, hinter dem Jahresbetrage von 
einer Mark zurückbleibenden Tilgungsrenten oder über volle Markbeträge über- 
schießenden Rententheile sind nach den Grundsätzen des F. 24 durch Kapital- 
zahlung abzulösen. 
In den Fällen des §. 19 Absatz 3 bleibt die Vertheilung ausgeschlossen. 
§ 26. 
Insoweit nicht in den §#. 24, 25 ein Anderes bestimmt ist, regeln sich 
die Zahlung, Sicherstellung und Tilgung der Kapitalien und Tilgungsrenten 
nach den entsprechenden Vorschriften in den §#. 18 bis 27 des Gesetzes über die 
Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 (Gesetz-Samml. S. 112), mit 
der Maßgabe, daß die Bezirksregierung an die Stelle der Rentenbank tritt. 
§. 27. 
Die sämmtlichen, behufs Rückerstattung von Kapitalien nebst Zinsen 
(68. 18 bis 25) im Laufe eines jeden Rechnungsjahres gezahlten Beträge werden 
zum Zwecke der Tilgung von Staatsschulden durch Rückkauf eines entsprechenden 
Betrages von Schulddokumenten der Staatsschuldentilgungskasse überwiesen. 
*v* 
Das Gesetz, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus landwirth- 
schaftlichen Zöllen eingehen, an die Kommunalverbände, vom 14. Mai 1885 
(Gesetz Samml S 128) tritt außer Kraft. 
Cesetz- Samml 1893 (Nr 2027) 28 
 
	        
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