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g. 23.
Für jeden Veranlagungsbezirk wird ein Schätzungsausschuß gebildet, zu
welchem gehören:
1) der Vorsitzende der Veranlagungskommission oder der von demselben
zu bezeichnende Stellvertreter,
2) mindestens vier Mitglieder, von welchen zwei ständige durch die Re-
gierung ernannt, die übrigen aus der Zahl der gewählten Mitglieder
(stellvertretenden Mitglieder) der Veranlagungskommission durch dieselbe
abgeordnet werden. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Finanz-
minister.
Für die ernannten und für die gewählten Mitglieder wird in gleicher Weise
die erforderliche Zahl von Stellvertretern ernannt und abgeordnet.
Das Ausscheiden aus der Veranlagungskommission hat für die durch die
Kommission abgeordneten Mitglieder und Stellvertreter auch das Ausscheiden aus
dem Schätzungsausschusse zur Folge.
g. 24.
Der Schätzungsausschuß hat die behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen
erforderlichen Werthermittelungen vorzunehmen und den Werth der steuerbaren
Vermögen, insbesondere die Werthe der im Veranlagungsbezirke belegenen Grund-
stücke, sowie die Werthe der gewerblichen Anlage= und Betriebskapitalien zu
begutachten.
Der Ausschuß erhält zu diesem Zwecke Kenntniß von allen durch den Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission gesammelten Nachrichten (F. 25), den behufs
Veranlagung zur Einkommensteuer eingereichten Steuerreklärungen den auf letztere
bezüglichen Schriftstücken, sowie dem Ergebniß der Eink veranlagung
und ist befugt, Auskunftspersonen zu vernehmen oder mit berathender Stimme
bei seinen Verhandlungen zuzuziehen.
Die Geschäftsordnung des Schätzungsausschusses wird durch den Finanz-
minister festgestellt.
25.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die Inter-
essen des Staates vertritt, hat das Veranlagungsgeschäft zu leiten und ist dafür
verantwortlich, daß die gesammte Veranlagung in seinem Bezirk nach den be-
stehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.
Zum Qwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat der Vor-
sitzende, soweit dies nicht bereits zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung
(§. 35 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) geschehen ist, möglichst vollständige
Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werthbestimmung der steuerbaren Ver-
mögenstheile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.