Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde- 
(Guts-) Vorstände bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig 
sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungskommissionen (I. 31 des Einkommen- 
steuergesetzes) zu einer besonderen Aeußerung über die Vermögensverhältnisse ein- 
zelner Steuerpflichtiger zu veranlassen. 
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts- 
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung 
erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren. 
Sämmtliche Staats= und Kommunalbehörden und Beamte, mit Ausnahme 
der Notare, haben die Einsicht aller die Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen 
betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. s. w. zu gestatten und auf Ersuchen 
Abschriften aus denselben zu ertheilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestim- 
mungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Die Einsicht der Bücher, 
Akten u. s. w. der Sparkassen ist nicht gestattet. 
g. 26. 
Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, behufs der Veranlagung dem Vor- 
sitzenden der Veranlagungskommission ihr steuerbares Vermögen anzugeben oder 
diejenigen thatsächlichen Mittheilungen zu machen, deren die Veranlagungs- 
kommission zur Schätzung des Vermögens bedarf (Vermögensanzeige). 
Zu Vermögensanzeigen für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, 
Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sind deren gesetzliche Vertreter befugt. 
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögens- 
anzeigen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen. 
Die Vermögensanzeigen sind unter der Versicherung zu erstatten, daß die 
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Fristen und Formen, welche bei den Vermögensanzeigen zu beobachten 
sind, werden von dem Finanzminister bestimmt. Die erforderlichen Formulare 
werden kostenlos verabfolgt. 
§S. 27. 
Die dem Vorsitzenden zur Bearbeitung der Einkommensteuersachen zu- 
geordneten Hülfsbeamten (§. 37 des Einkommensteuergesetzes) können nach den 
hierüber vom Finanzminister zu erlassenden allgemeinen Anweisungen auch bei der 
Bearbeitung der auf die Ergänzungssteuer bezüglichen Angelegenheiten betheiligt 
werden. 
28. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat nach Einholung des Gut- 
achtens des Schätzungsausschusses das nach seinem Ermessen für jeden Steuer- 
pflichtigen zutreffende Vermögen, getrennt nach den verschiedenen Bestandtheilen (§.4), 
in die Nachweisung oder Steuerliste einzutragen, den nach Vorschrift dieses Ge- 
setzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen und die Verhandlungen der Ver- 
anlagungskommission zur Beschlußfassung vorzulegen. 
Gesey= Samml. 1893. (Nr. 9628.)
	        
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