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§. 70 (Strafumwandlung und Strafverfahren),
§. 78 (Luständigkeit der Direktion für die Verwaltung der direkten
Steuern in Berlin),
§. 79 (Verlängerung der Ausschlußfristen)
§. 80 (Nachbesteuerung),
§. 81 (Verjährung),
finden sinngemäße Anwendung,
die S. 52, 69, 80 mit der Maßgabe, daß der Steuererklärung die Ver-
mögensanzeige, dem Einkommen das steuerbare Vermögen im Sinne dieses Ge-
setzes gleichsteht, daß ferner die Vorschriften §. 52 Absatz 1 und §. 69 auch auf
die Mitglieder des Schätzungsausschusses (§. 23) Anwendung finden.
S. 47
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch
Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die in
dem gegenwärtigen Gesetze oder in dem Einkommensteuergesetze zur Einlegung
von Rechtsmitteln vorgeschriebenen Ausschlußfristen einzuhalten. Als unabwend-
barer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne
sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.
Ueber den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, welcher die
Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht.
Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Thatsachen, durch
welche der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Beweis-
mittel innerhalb zwei Wochen nach dem Ablauf des Tages, mit welchem das
Hinderniß gehoben ist, nachzuholen. "
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an
gerechnet, findet die Nachholung und der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht
mehr statt.
Die durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung entstehenden
baaren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.
d. 48.
Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 den Betrag von
35 000 000 Mark um mehr als 5 Prozent, so findet in dem Verhältniß des
Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herabsetzung der sämmtlichen im
§ 18 bestimmten Steuersätze statt.
« Diese Herabsetzung wird in angemessener Abrundung durch Königliche Ver-
ordnung festgestellt. Die in der letzteren bestimmten Sätze sind für das Steuer-
jahr 1895/96 und die folgenden Jahre maßgebend.
In gleicher Weise findet, wenn das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96
hinter dem Betrage von 35"000 000 Mark um mehr als 5 Prozent zurückbleibt,
eine entsprechende Erhöhung der im F. 18 dieses Gesetzes bestimmten Steuersätze
statt, insoweit der Ausfall nicht durch einen Mehrertrag der Einkommensteuer
für das Jahr 1895/96 über die Summe von 135 000 000 Mark und durch
r. 9628.)