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Sätzen erhöht werden. Die Einführung einer Wildpret- und Geflügelsteuer ist
jedoch auch in den früher nicht mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden
zulässig. Die Steuersätze können abweichend von den Vorschriften des Erlasses
vom 24. April 1848 (Gesetz Samml. S. 131) bemessen werden.
Wegen Forterhebung der Schlachtsteuer bewendet es bei den Bestimmungen
des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Gesetz-Samml. S. 222).
E. 15.
Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer und deklama-
torischer Vorträge, sowie von Schaustellungen umherziehender Künstler ist den
Gemeinden gestattet.
S. 16.
Die Gemeinden sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern (6. 93).
Die in dieser Beziehung zur Zeit bestehenden gesetzlichen Vorschriften werden
aufgehoben.
C. 17.
Die bestehenden Vorschriften über die Verwendung des Aufkommens in-
direkter Steuern für bestimmte Zwecke (Kosten der Armenpflege u. s. w.) werden
aufgehoben.
E. 18.
Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender indirekter Gemeinde-
steuern kann nur durch Steuerordnungen erfolgen.
Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung.
G. 19.
Wegen der Befreiung der Militärspeiseeinrichtungen und ähnlicher Militär-
anstalten von den Verbrauchssteuern bewendet es bei den bestehenden Be-
stimmungen.
Sweiter Abschnitt.
Direkte Gemeindesteuern.
I. Allgemeine Bestimmungen.
KC. 20.
Die direkten Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung unterworfenen
Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu vertheilen.
Handelt es sich um Veranstaltungen, welche in besonders hervorragendem
oder geringem Maße einem Theile des Gemeindebezirks oder einer Klasse von
Gemeindeangehörigen zu Statten kommen, und werden Beiträge nach §P. 9
und 10 nicht erhoben, so kann die Gemeinde eine entsprechende Mehr= oder