Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Bestimmungen getroffen sind, zu der Einkommensteuer nach Maßgabe folgender 
Steuersätze veranlagt: 
1) bei einem Einkommen von nicht mehr als 420 Mark nach einem 
Steuersatze von ½ vom Hundert des steuerpflichtigen Einkommens bis 
zum Hoöchstbetrage des Steuersatzes von 1/20 Mark; 
2) bei einem Einkommen von mehr als 420 Mark bis einschließlich 
660 Mark nach einem Steuersatze von 2/40 Mark; 
3) bei einem Einkommen von mehr als 660 Mark nach einem Steuer- 
satze von 4 Mark. 
Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark 
können durch Gemeindebeschluß, wenn die Deckung des Bedarfs der Gemeinde 
ohnehin gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren 
Prozentsatze herangezogen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung. Ihre 
Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armenpflege fort- 
laufende Unterstützung erhalten. 
g. 39. 
Die Gemeinde kann beschließen, Ausländer und Angehörige anderer Bundes- 
staaten, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz, aber nicht des Erwerbes wegen 
haben, auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu der Gemeindeeinkommen- 
steuer nicht oder nur mit einem ermäßigten Prozentsatze heranzuziehen. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung. 
S. 40. 
Von der Gemeindeeink st sind befreit: « 
1) die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohengollernschen 
Fürstenhauses, 
2) die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte 
und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, die 
ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten 
Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind, 
3) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder 
nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein 
Anspruch auf Befreiung zukommt. 
Die Befreiungen zu Nr. 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das im F. 33 
Nr. 2 bezeichnete Einkommen und bleiben ausgeschlossen, sofern in den betreffenden 
Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. 
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, gemäß welchen Standesherren 
und deren Familien von Gemeindelasten befreit sind, bleiben — unbeschadet der 
Vorschriften in den §S§. 21, 22 des gegenwärtigen Gesetzes — unberührt. 
 
	        
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