Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen ist. Der sich danach ergebende 
steuerpflichtige Gesammtbetrag ist durch den zuständigen Minister alljährlich end- 
gültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen. 
g. 46. 
Als Reineinkommen der Privateisenbahnunterneh gilt der nach Vor- 
schrift der Gesetze vom 30. Mai 1853 Gefetz Samml. S. 449) und 16. März 
1867 (Gesetz= Samml. S. 465) behufs Erhebung der Eisenbahnabgabe für jede 
derselben ermittelte (beziehungsweise zu ermittelnde) Ueberschuß abzüglich der Eisen- 
bahnabgabe mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nach dem Gesetze vom 
16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung der etwa gemachten 
Anleihen erforderlichen Beträge als Ausgabe mit in Anrechnung gebracht werden 
dürfen. Die sich danach ergebenden steuerpflichtigen Beträge sind von den mit 
der Aufsicht über die Privateise gen betrauten Staatsbehörden 
alljährlich endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen. 
Auf Kleinbahnen (Gesetz vom 28. Juli 1892, Gesetz-Samml. S. 225) 
findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung. 
o. Vermeidung von Doppelbesteuerung. 
. 47. 
Die Vertheilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus dem Besitze 
oder Betriebe einer sich über mehrere Preußische Gemeinden erstreckenden Gewerbe- 
oder Bergbauunternehmung erfolgt, sofern nicht zwischen den betheiligten Gemeinden 
und dem Steuerpflichtigen ein anderweiter Maßstab vereinbart ist, in der Weise, daß: 
a) bei Versicherungs-, Bank- und Kreditgeschäften derjenigen Gemeinde, in 
welcher die Leitung des Gesammtbetriebes stattfindet, der zehnte Theil 
des Gesammteinkommens vorab überwiesen, dagegen der Ueberrest nach 
Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahme 
vertheilt, 
in den übrigen Fällen das Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden 
erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen, einschließlich der 
Tantiemen des Verwaltungs- und Betriebspersonals;, zu Grunde gelegt 
wird. Bei Eisenbahnen kommen jedoch die Gehälter, Tantiemen und 
Löhne desjenigen Personals, welches in der allgemeinen Verwaltung 
beschäftigt ist, nur mit der Hälfte, des in der Werkstättenverwaltung 
und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei Dritttheilen 
ihrer Beträge zum Ansat. 
Erstreckt sich eine Betriebsstätte, Station 2c.), innerhalb deren Aus- 
gaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer 
Gemeinden, so hat die Vertheilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse 
unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den betheiligten 
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