Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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des Einkommens, welcher aus Grundvermögen, Handels= oder gewerblichen An- 
lagen, einschließlich der Bergwerke, aus Handel oder Gewerbe, einschließlich des 
Bergbaues, sowie aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung (§. 33 Nr. 2) fließt, der Belegenheits= beziehungsweise 
der Betriebsgemeinde. Beträgt jedoch dieser Theil des Einkommens mehr als 
drei Viertheil des gesammten Einkommens des Steuerpflichtigen, so gelangt die 
Bestimmung im 9F. 49 Absatz 2 dieses Gesetzes sinngemäß zur Anwendung. 
Neuanziehende, welche in einer Gemeinde wegen ihres die Dauer von drei 
Monaten übersteigenden Aufenthalts zu den Gemeindesteuern herangezogen werden 
G. 33 Absatz 4), sind insoweit denjenigen gleichgestellt, welche in dieser Gemeinde 
ihren Wohnsitz haben. 
Im Uebrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz in jeder Preußischen 
Wohnsitzgemeinde nur von einem der Zahl derselben entsprechenden Bruchtheil 
ihres Einkommens herangezogen werden. Zu diesem Behufe wird der für das 
Gesammteinkommen berechnete Steuersatz auf die Wohnsitzgemeinden nach der 
Zahl derselben gleichmäßig vertheilt. Wohnsitzgemeinden, in welchen der Steuer- 
pflichtige sich im Laufe des vorangegangenen Rechnungsjahres überhaupt nicht 
oder kürzere Zeit als drei Monate aufgehalten hat, werden hierbei nicht mitgezählt. 
g. 51. 
Ist das der Staatseinkommensteuer unterliegende Gesammteinkommen eines 
Steuerpflichtigen nach seinen Theilen in mehreren Preußischen Gemeinden steuer- 
pflichtig, so darf das in diesen Gemeinden steuerpflichtige Einkommen im Ganzen 
den Hoöchstbetrag derjenigen Steuerstufe nicht übersteigen, in welche der Steuer- 
pflichtige bei der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt worden ist. 
Zu diesem Behufe sind die Theile des Einkommens, sofern sie auch nach erfolgter 
Richtigstellung im Ganzen den Höchstbetrag der Steuerstufe übersteigen, verhältniß- 
mäßig herabzusetzen (5.71 bis 74). 
Besitzt der Steuerpflichtige in einer Gemeinde verschiedene Quellen von 
Einkommen, so sind dieselben für die Besteuerung in der Gemeinde als ein 
Ganzes zu erachten. 
G. 52. 
In den Fällen der I. 47 bis 51 sind behufs Ermittelung des gemeinde- 
steuerpflichtigen Einkommens die selbstständigen Gutsbezirke den Gemeinden gleich 
zu achten. 
3. Perpflichtung der Betriehsgemeinden zur Teislung von Zuschüssen. 
. 53. 
Wenn einer Gemeinde, welcher ein Besteuerungsrecht nach §. 35 nicht zu- 
steht, durch den in einer anderen Gemeinde stattfindenden Betrieb von Berg-, 
Hütten- oder Salzwerken, Fabriken oder Eisenbahnen nachweisbar Mehrausgaben
	        
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