Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Steuergläubiger dem später aufgetretenen nach dem durch das rechtskräftige Urtheil 
für sie festgesetzten Antheilsverhältnisse zu erstatten haben. 
§. 75. 
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung oder 
Leistung nicht aufgeschoben. 
S. 76. 
Gegen die Feststellung des Gesammtsteuersatzes für einen Gewerbebetrieb, 
der sich über mehrere Gemeinden erstreckt und nicht zur Staatsgewerbesteuer, 
aber gemäß F. 28 Nr. 2 bis 6 zur Gemeindegewerbesteuer herangezogen wird 
(§. 32), finden dieselben Rechtsmittel statt, die im Falle der Veranlagung dieses 
Betriebes zur Staatsgewerbesteuer gegeben sein würden (§§. 35 bis 37 des Ge- 
werbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891). 
Desgleichen finden auch in diesem Falle hinsichtlich der Zerlegung des 
Steuersatzes in die auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge die 
im §. 38 a. a. O. wegen der Rechtsmittel getroffenen Vorschriften Anwendung. 
Sechster Titel. 
Ausfsicht. 
§S. 77. 
Für die Ertheilung der in diesem Gesetze vorbehaltenen Genehmigungen 
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Stadtgemeinden der Bezirks- 
ausschuß, bei Landgemeinden der Kreisausschuß zuständig. 
Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß — bei Stadtgemeinden 
des Provinzialraths, bei Landgemeinden des Bezirksausschusses — steht dem 
Vorsitzenden dieser Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses die Einlegung 
der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen zu. 
Hierbei finden die Bestimmungen des §F. 123 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung. 
Die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche 
a) besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in 
ihren Grundsätzen verändert, 
b) Abweichungen von den im F#.. 54 vorgeschriebenen Vertheilungsregeln, 
e) Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer hinaus 
(#. 55) angeordnet werden, 
bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. Den 
Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zustimmung auf die ihnen unter- 
geordneten Aufsichtsbehörden höherer In#n zu übertragen. 
(Xr. 9629.) 34“
	        
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