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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 22.—
(Nr. 9630.) Gesetz, betreffend die im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts außerhalb des
vormaligen Herzogthums Berg bestehenden Pfandschaften, sowie die Ab-
änderung und Ergänzung des Gesetzes vom 12. April 1888 über das Grund-
buchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Geltungsbereich des Rheinischen Rechts. Vom 14. Juli 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen xc.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel J.
Die im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts außerhalb des Bezirks des
vormaligen Herzogthums Berg belegenen Grundstücke, welche vor dem Inkraft-
treten des Rheinischen Civilgesetzbuchs in Gemäßheit des damaligen Rechts zu
unberechnetem Genusse in Pfandschaft oder Versatz gegeben und bisher belassen
worden sind, werden nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften Eigenthum
der Pfandschaftsbesitzer.
C. 1.
Wer als Verpfänder oder Rechtsnachfolger desselben an einem Grundstücke
der bezeichneten Art Eigenthumsansprüche zu haben vermeint, ist verpflichtet, seine
Ansprüche innerhalb einer mit dem 31. März 1894 ablaufenden Frist bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, unter bestimmter kataster-
mäßiger Bezeichnung des letzteren und Benennung des zeitigen Pfandschaftsbesitzers
anzumelden und innerhalb einer weiteren, mit dem 31. März 1895 ablaufenden
Frist entweder das Grundstück auf Grund gütlicher Einigung einzulösen, oder
bei dem zuständigen Gerichte Klage auf Rückgabe desselben gegen Zahlung der
Einlösungssumme zu erheben. Die Klage auf Rückgabe ist ohne Rücksicht auf
vertragsmäßig festgesetzte Einlösungsfristen zulässig.
Von der rechtzeitig erfolgten Anmeldung hat das Amtsgericht dem Pfand-
schaftsbesitzer Mittheilung zu machen.
Gesetz-Samml. 1893. (Nr. 9630.) 36
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1893.