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(Nr. 9632.) Gesetz, betreffend Beihülfe zu Volksschulbauten. Vom 14. Juli 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛ.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der
Monarchie, was folgt:
Einziger Paragraph.
Aus den im F§. 82 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891
(Gesetz Samml. S. 175) beziehungsweise §. 49 des Ergänzungssteuergesetzes
bestimmten Ueberschüssen sind für die Etatsjahre 1893/94 und 1894/95 je
2 000 000 Mark zu Beihülfen an Schulgemeinden oder Schulverbände zu Volks-
schulbauten wegen Unvermögens bereit zu stellen.
6 Ueber die Verwendung ist nach Abschluß jedes Etatsjahres dem Landtage
eine Nachweisung vorzulegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Neues Palais, den 14. Juli 1893.
— Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Voetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
(Nr. 9633.) Gesetz, betreffend die Deckung von Ausgaben des Rechnungsjahres 1891/92.
Vom 23. Juli 1893.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben des
Rechnungsjahres 1891/92, welche aus den Einnahmen dieses Jahres nicht
haben bestritten werden können, 42 833 886 Mark 35 Pf. im Wege der Anleihe
durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen zu
eschaffen.
(Nr. 9632—9031.) 38