Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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S.  12.

Der  Justizminister  ist  ermächtigt,  die  näheren  Anordnungen  zur  Ausführung
  der  in  den  beiden  vorhergehenden  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen
zu  treffen.

schundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  14.  Juli  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.

Redisirt  im  Bureau  des  Staatsminlsteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Neichedruckerel.