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S. 12.
Der Justizminister ist ermächtigt, die näheren Anordnungen zur Ausführung
der in den beiden vorhergehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen
zu treffen.
schundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Migquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
Redisirt im Bureau des Staatsminlsteriums.
Berlin, gedruckt in der Neichedruckerel.