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d. 2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die
Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.
. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Saßnitz, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 23. Juli 1893.
L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Migquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
(Nr. 9634.) Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den
öffentlichen Volksschulen. Vom 23. Juli 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der
Monarchie, was folgt:
Die Vorschriften des Artikels 1 S#§. 4, 15, 26 des Gesetzes, betreffend die
Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom
6. Juli 1885 (Gesetz Samml. S. 298) werden durch nachstehende Bestimmungen
ergänzt:
S. 1.
Behufs gemeinsamer Bestreitung des durch den Staatsbeitrag nicht ge-
deckten Theils der Ruhegehälter der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen
Volksschulen vom 1. Juli 1893 ab wird für die zur Aufbringung verpflichteten
Schulverbände (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirke) in jedem Regierungs-
bezirk eine Ruhegehaltskasse gebildet.