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S. 2.
Die Verwaltung der Kasse erfolgt durch die Bezirksregierung. Die Kassen-
geschäfte werden durch die Regierungshauptkasse und durch die ihr unterstellten
Kassen unentgeltlich besorgt.
S. 3.
Die Interessen der Schulunterhaltungspflichtigen an der Kasse sind von
einem am Sitze der Bezirksregierung wohnenden Kassenanwalt nach Vorschrift
dieses Gesetzes wahrzunehmen. Der Kassenanwalt wird von dem Provinzial-
ausschuß, in der Provinz Hessen-Nassau und in den Hohenzollernschen Landen
von dem Landesausschuß) für je sechs Rechnungsjahre gewählt.
S. 4.
Der Kassenanwalt erhält eine angemessene Entschädigung, deren Betrag
von dem Provinzialausschuß, in der Provinz Hessen-Nassau und in den Hohen-
zollernschen Landen von dem Landesausschuß, festgesetzt und aus der Kasse be-
stritten wird.
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Die den Schulverbänden (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirken) zur Last
fallenden Ruhegehälter werden von der Kasse an die Bezugsberechtigten gezahlt.
C. 6.
. Fuͤr jedes mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr wird der Bedarf
der Kasse nach dem Stande der im 8. 5 gedachten Ruhegehälter am 1. Oktober
des Vorjahres unter Hinzurechnung der voraussichtlichen Verwaltungskosten be-
rechnet. .7
. .
Den Maßstab für die Vertheilung des Bedarfs auf die Schulverbände-
(Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezir bildet die Jahressumme des ruhegehalts-
berechtigten Diensteinkommens der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen
Volksschulen des Kassenbezirks am 1. Oktober des Vorjahres. Von diesem Dienst-
einkommen bleibt für jede Stelle ein Betrag bis zu achthundert Mark außer Be-
rechnung. Bei unbesetzten Stellen sind Dienstalterszulagen nicht in Anrechnung
zu bringen.
Die für jeden Schulverband (Schulsozietät, Gemeinde, Gutsbezirk, sich er-
gebende Gesammtsumme des Diensteinkommens wird im Vertheilungsplane nach
unten auf Hunderte von Mark abgerundet.
S. 8.
.- Für die Berechnung des Werthes der freien Wohnung und Feuerung,
sowie der ihrer Natur nach steigenden und fallenden Dienstbezüge ist die Fest-
(Nr. 9631)