Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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setzung der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Kreisausschusses beziehungs- 
weise in Stadtkreisen des Gemeindevorstandes maßgebend. Diese Festsetzung gilt 
bezüglich des Werthes der freien Wohnung und Feuerung auch für die Berech- 
nung des Ruhegehalts. 
K. 9. 
Der Vertheilungsplan wird von der Bezirksregierung entworfen und mit 
den der Aufstellung zu Grunde gelegten Unterlagen dem Kassenanwalte mit- 
getheilt. Der letztere kann innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Be- 
zirksregierung Erinnerungen gegen den Vertheilungsplan geltend machen und, 
soweit er damit nicht durchdringt, binnen weiteren zwei Wochen, vom Tage des 
Empfangs der ablehnenden Entscheidung an gerechnet, durch Beschwerde bei dem 
Oberpräsidenten verfolgen. 
G. 10. 
Der solchergestalt festgestellte Vertheilungsplan ist von der Bezirksregierung 
durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
KC. 11. 
Die in dem Vertheilungsplane festgestellten Beiträge werden von den Schul- 
verbänden (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirken) in vierteljährlichen Voraus- 
zahlungen eingezogen oder bei der Zahlung der nach den Gesetzen vom *9 8 
betreffend die Erleichterung der Volksschullasten (Gesetz Samml. S. 240, 64), 
an die Verbände zu zahlenden Staatsbeiträge in Abrechnung gebracht. 
  
KC. 12. 
Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Bekanntmachung des 
Vertheilungsplanes (S. 10) steht den Schulverbänden (Schulsozietäten, Gemeinden, 
Gutsbezirken) die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Abänderung des Planes 
gegen die Bezirksregierung zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 
Luständig für die Entscheidung in erster Instanz ist der Bezirksausschuß. 
g. 13. 
Nachträgliche Aenderungen des Vertheilungsplanes werden bei der nächsten 
Vertheilung berücksichtigt. 
S. 14. 
Ueberschüsse oder Fehlbeträge eines Rechnungsjahres sind bei der Bemessung 
des Bedarfs für das auf den Jahresabschluß der Kasse folgende Jahr in Abgang 
oder Zugang zu bringen.
	        
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