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für die zum Bezirk des Amtsgerichts Velbert gehörige, einen Theil der
politischen Gemeinde Velbert bildende Katastergemeinde Velbert,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Langenberg gehörigen Katastergemeinden
Wallmichrath und Rottberg,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Ottweiler gehörige Gemeinde Uchtel-
fangen-Kaisen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Baumholder gehörige Gemeinde
Grünbach,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Tholey gehörige Gemeinde Berschweiler,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sankt Wendel gehörige Gemeinde
Marpingen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bitburg gehörige Gemeinde Wilsecker,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wadern gehörigen Gemeinden Confeld
und Dagstuhl
am 15. Dezember 1893 beginnen soll.
Nach
Berlin, den 17. November 1893.
Der Justizminister.
v. Schelling.
Bekanntmachung.
Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 10. Mai 1893, betreffend die Verleihung des
Enteignungsrechts an die Gemeinde Asbeck im Kreise Hagen zum Erwerbe
der zum chausseemäßigen Ausbau einer Straße von Asbeck nach Silschede
erforderlichen Grundstücksflächen, durch das Amtsblatt der Königl. Regie-
rung zu Arnsberg Nr. 25 S. 315, ausgegeben am 24. Juni 1893;
der Allerhöchste Erlaß vom 17. Mai 1893, betreffend die Verleihung des
Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Dortmund zum Erwerbe der zur
Anlegung eines neuen kommunalen Begräbnißplatzes und eines Zu-
gangsweges zu demselben erforderlichen Grundstücke, durch das Amts-
blatt der Königl. Regierung zu Arnsberg Nr. 25 S. 331, ausgegeben
am 24. Juni 1893;,
(Nr. 9639.)