Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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unter Aufhebung der Verordnung vom 29. September 1876 (Gesetz-Samml. 
S. 401), was folgt: 
Artikel 1. 
Die in den §9§. 2 bis 5, 7 und 8 des Gesetzes vom 7. Juni 1876 an- 
gegebenen Aufsichtsrechte des Staats werden ausgeübt: 
1) von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das 
Ressort des Ministers des Innern betheiligt ist, unter Zuziehung des 
letzteren. 
bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung 
von Grundeigenthum G. 2 Nr. 1), wenn der Werth des zu 
erwerbenden oder des zu veräußernden Gegenstandes, oder wenn 
der Betrag der Belastung die Summe von einhunderttausend 
Mark übersteigt, 
bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen belpichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben (G. 2 Nr. 
bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst behinent, Gebäude 
(§. 2 Nr. 5); 
2) von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und dem Finanzminister 
in den Fällen des F. 4 Absatz 2; 
3) von der Ober-Rechnungskammer 
in den Fällen des §. 7 Absatz 2 
4) von dem Oberpräsidenten 
in cen übrigen Fällen der I§. 2, 4 und 7, sowie in den Fällen 
der IS§. 3, 5 und 8. 
In den Fällen des §. 5 entscheidet bei erhobenem Widerspruch der Minister 
der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das Ressort des Ministers des 
Innern betheiligt ist, unter Zuziehung des letzteren. 
Artikel 2. 
Die im §. 9 des Gesetzes vom 7. Juni 1876 angegebenen Befugnisse 
werden ausgeübt, und zwar: 
die im Absatz 1 und 2 angegebenen von denjenigen staatlichen Aufsichts- 
behörden, welche im Artikel 1 für die Fälle der S# 4, 5, 7 und 8 
bestimmt sind, 
die im Absatz 3 und 4 angegebenen von dem Minister der geistlichen 
Angelegenheiten, 
in den Fällen des §. 4 Absatz 2 und des §. 7 Absatz 2 von dem 
Minister der geistlichen Angelegenheiten und dem Finanzminister.
	        
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