Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Artikel 3. 
Gegen die Verfügungen des Oberpräsidenten — Artikel 1 Nr. 4 und 
Artikel 2 — findet die Beschwerde statt 
in denjenigen Fällen, in welchen das Ressort des Ministers des Innern 
betheiligt ist, an diesen und den Minister der geistlichen Angelegen- 
heiten, 
in allen übrigen Fällen an den Minister der geistlichen Angelegenheiten. 
Artikel 4. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, Schloß, den 30. Januar 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse. 
(Nr. 9589.) Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögens- 
verwaltung in den katholischen Kirchengemeinden. Vom 30. Jannar 1893. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen in Gemäßheit des §. 55 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung 
in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums, für den Umfang der Monarchie, unter Aufhebung 
der Verordnung vom 27. September 1875 (Gesetz Samml. S. 571), was folgt: 
Artikel I. 
Die in den §#§. 48, 50 bis 52, 53 und 54 des Gesetzes vom 20. Juni 
1875 angegebenen Aufsichtsrechte des Staats werden ausgeübt: 
1) von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten 
bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung 
von Grundeigenthum (G. 50 Nr. 1), wenn der Werth des zu 
erwerbenden oder des zu veräußernden Gegenstandes, oder wenn 
der Betrag der Belastung die Summe von einhunderttausend 
Mark übersteigt, 
(Nr. 9588—93590.
	        
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