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Artikel 3.
Gegen die Verfügungen des Oberpräsidenten — Artikel 1 Nr. 4 und
Artikel 2 — findet die Beschwerde statt
in denjenigen Fällen, in welchen das Ressort des Ministers des Innern
betheiligt ist, an diesen und den Minister der geistlichen Angelegen-
heiten,
in allen übrigen Fällen an den Minister der geistlichen Angelegenheiten.
Artikel 4.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, Schloß, den 30. Januar 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
(Nr. 9589.) Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögens-
verwaltung in den katholischen Kirchengemeinden. Vom 30. Jannar 1893.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen in Gemäßheit des §. 55 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung
in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, für den Umfang der Monarchie, unter Aufhebung
der Verordnung vom 27. September 1875 (Gesetz Samml. S. 571), was folgt:
Artikel I.
Die in den §#§. 48, 50 bis 52, 53 und 54 des Gesetzes vom 20. Juni
1875 angegebenen Aufsichtsrechte des Staats werden ausgeübt:
1) von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten
bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung
von Grundeigenthum (G. 50 Nr. 1), wenn der Werth des zu
erwerbenden oder des zu veräußernden Gegenstandes, oder wenn
der Betrag der Belastung die Summe von einhunderttausend
Mark übersteigt,
(Nr. 9588—93590.