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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, Schloß, den 8. März 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Migquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
Anlage 1.
Kirchengesetz,
betreffend
die Sterbe= und Gnadenzeit bei Pfarrstellen.
Vom 18. Juli 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen unter Zustimmung der Generalsynode und nachdem durch die Erklärung
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staats-
wegen nichts zu erinnern ist, was folgt:
S. 1.
Wenn ein Geistlicher, welcher in einem Pfarramt einer Kirchengemeinde
unter Bestätigung des Kirchenregiments auf Lebenszeit angestellt ist, in diesem
Amte verstirbt, so sind während des Sterbemonats und des darauf folgenden
Monats dessen Erben, nächstdenselben sowie während einer weiteren Gnadenzeit
von sechs Monaten die Hinterbliebenen zur Fortsetzung des Nießbrauchs der Stelle
berechtigt.
Die Fortsetzung des Nießbrauchs erstreckt sich auch auf den Bezug der Stol-
gebühren und die dem verstorbenen Geistlichen für seine Amtszeit aus Mitteln
der Gemeinde oder aus örtlichen kirchlichen Fonds bewilligten Zulagen, sofern
nicht bei der Bewilligung das Gegentheil festgesetzt worden ist.
§. 2.
Als Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind bezugsberechtigt, soweit
sie nicht rechtmäßig enterbt sind, die Wittwe sowie die ehelichen Nachkommen,
Stiefkinder und an Kindesstatt angenommenen Kinder des verstorbenen Geistlichen,