Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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welche  während  der  Sterbe=  oder  Gnadenzeit  berechtigt  gewesen  wären,  ihren
Unterhalt  von  ihm  zu  empfangen.

Sind  bezugsberechtigte  Hinterbliebene  nicht  vorhanden,  so  ist  das  Konsistorium
befugt,  den  Eltern,  Geschwistern  und  Geschwisterkindern  des  verstorbenen  Geistlichen,
  welche  wegen  Mangels  eigener  Mittel  von  ihm  ihren  Unterhalt  empfangen
haben,  in  besonderen  Fällen  die  Gnadenzeit  auf  ein  Vierteljahr  zu  gewähren.

F.  3.

Den  Hinterbliebenen  steht  der  Nießbrauch  gemeinschaftlich  zu.

Ist  eine  Wittwe  vorhanden,  so  gebührt  ihr  allein  die  Erhebung  und  —
unbeschadet  der  Rechte  der  Betheiligten  —  die  einstweilige  Verfügung  über  die
Verwendung  der  Bezüge.

Ist  eine  Wittwe  nicht  vorhanden,  oder  erhebt  dieselbe  die  Bezüge  nicht,
so  erfolgt  die  Erhebung  durch  einen  gemeinsamen  Vertreter.  Bis  die  Bestellung
eines  solchen  seitens  der  Nächstbetheiligten  bewirkt  ist,  kann  das  Konsistorium
eine  einstweilige  Vertretung  anordnen.  In  diesem  Falle  werden  Einwendungen
über  die  Verwendung  der  Bezüge  durch  das  Konsistorium  entschieden.

S.  4.

Die  Geschäfte  der  erledigten  Stelle  werden  während  der  Sterbe=  und
Gnadenzeit,  sofern  ihre  Verwaltung  nicht  durch  feststehende  örtliche  Einrichtungen
genügend  gesichert  ist,  nach  der  Bestimmung  des  Superintendenten  durch  die
Dihözesangeistlichen  und  aushülfsweise  durch  die  in  der  Diözese  wohnenden  Kandidaten,
  nöthigenfalls  auch  durch  Heranziehung  von  Geistlichen  der  Nachbardiözese
mit  Zustimmung  des  betreffenden  Superintendenten,  unentgeltlich  versehen.

Die  zum  Bezug  der  Stelleneinkünfte  Berechtigten  haben  auf  ihre  Kosten
den  Vertretern  Beherbergung  und  Beköstigung,  auch  die  nöthigen  Fuhren  —  soweit
  diese  nicht  nach  örtlichem  Rechte  durch  andere  Verpflichtete  gestellt  werden  —
zu  gewähren  und,  falls  dies  nicht  durch  Naturalleistung  geschieht,  die  ihnen  entstandenen
  nothwendigen  Auslagen  zu  ersetzen.  Ueber  die  Art  der  Leistung  und
den  Betrag  der  Auslageentschädigung  entscheidet  in  Ermangelung  einer  Einigung
der  Betheiligten  der  Superintendent.

G.  5.

Die  niederen  Kirchenbeamten  im  Bezirke  des  erledigten  geistlichen  Amts
sind  verpflichtet,  zur  Versehung  des  letzteren  nach  Bestimmung  des  Superintendenten
  jede  ihrer  Stellung  entsprechende  Aushülfe  zu  leisten.  Soweit  es  billig
erscheint,  ist  ihnen  dafür  eine  vom  Superintendenten  festzusetzende  mäßige  Vergütung
  von  Seiten  der  zum  Bezuge  der  Stelleneinkünfte  Berechtigten  zu  gewähren.

)

Sieht  sich  das  Konsistorium  durch  die  Umstände  veranlaßt,  für  die  Verwaltung
  des  erledigten  geistlichen  Amts  einen  besonderen  Vertreter  am  Ort  zu
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