Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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C.
Rechnung

der
Steuergemeinde  J.  JN.
über
Ergänzungssteuer
auf  das  Jahr  1910.

 

 

    
 

 

 

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75  50  Einnahmereste  aus  früheren  Jahren  —  lt.  des  vorjährigen  Restverzeichn.  —,
5589  —  HolleinkKommen,  und  zwar:
3  219  /  —  &  nach  dem  Einkommen=  und  Ergänzungssteuerkataster,
2  370  -—  =  nach  dem  besonderen  Ergänzungssteuerkataster,

 

5589  Se.  w.  .
217  33  Zuwachs  —  lt.  Liste  a  —,

 

5881  83  Summe.
917  33|  Waogfall,  einschließlich  Erlasse  und  Erstattungen  —  lt.  Liste  b  —,

 

 

 

4964  50  VBerbleibendes  Holleinkommen.  Davon  ab:
2  50  Einnahmereste  —  lt.  Verzeichn##e  —,
1  ergibt:
4962  —Isteinnahme,  die  der  Königl.  Bezirkssteuereinnahme  gewährt  worden  ist  mit:
24—  81  &  durch  Anrechnung  der  Gebühren  für  die  den  Gemeindebehörden  außer  der  Erhebung
  obliegenden  Geschäfte  nach  0,5%  der  Isteinnahme,

74  -  43  durch  Anrechnung  der  Gebühren  für  die  Erhebung  nach  1,5%  der  Isteinnahme  und
4  862  76  durch  bare  Lieferung.

4  962  —  &  Se.  w.  uo.
Über  den  Empfang  der  oben  angerechneten  Gebühren  wird  namens  der  Gemeindebehörde

 

 

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quittiert.
N.  N.,  am  f.  19
Der  Stadtrat.
N.  N.,  N.  N.,
Bürgermeister.  Stadtsteuereinnehmer.
(F.  K.  (Stpl.)  (N.  N.,
Gemeindevorstand.)  Ortssteuereinnehmer.)

Anmerkung:  (2)  Ist  der  Bürgermeister  oder  Gemeindevorstand  zugleich  Steuereinnehmer,  so  ist  die  Rechnung  von
ihm  und  von  einem  andern  Mitgliede  der  Gemeindevertretung  zu  vollziehen.

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