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(Nr. 9600.) Gesetz zur Abänderung der §§. 26 bis 30 des Gesetzes, betreffend die Ver-
fassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, vom
3. Juli 1875 „ «
W. Vom 26. März 1893.
Wir Wilhelm b von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammten
Umfang der Monarchie) was folgt:
Artikel 1.
Der zur Entscheidung über Beschwerden in Staatssteuersachen berufene
Senat des Oberverwaltungsgerichts (Steuersenat) kann auf Beschluß des Staats-
ministeriums in Kammern eingetheilt werden.
Die Bezeichnung der Mitglieder der Kammern und ihrer Vertreter, die
Vertheilung der Geschäfte unter die Kammern und die Ordnung des Geschäfts-
ganges bei denselben erfolgen gemäß §. 26 Absatz 2 und 3 und F. 30 des Gesetzes
3. Juli 1875
vom 2. August 1880.
Artikel 2.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse der Kammern ist die Theilnahme von
wenigstens drei Mitgliedern erforderlich.
Den Vorsitz führt der Senatspräsident in derjenigen Kammer, welcher er
sich anschließt, in den anderen Kammern der dem Dienstalter nach, bei gleichem
Dienstalter der der Geburt nach älteste Rath.
Artikel 3.
Beschwerden, bei welchen es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung handelt, können von dem Senatspräsidenten der Entscheidung des Steuer-
senats vorbehalten oder von der zuständigen Kammer diesem Senate zur Ent-
scheidung überwiesen werden.
Artikel 4.
Will eine Kammer in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung
einer anderen Kammer oder eines Senats oder des Plenums abweichen, so hat
sie die Entscheidung der Sache dem Steuersenate zu überweisen.
Artikel 5.
Werden mehrere Steuersenate gebildet, so finden die Vorschriften der
Artikel 1 bis 4 auf einen jeden derselben gleichmäßig Anwendung.
Will ein Steuersenat von der Entscheidung eines anderen Steuersenats
oder einer Kammer eines solchen oder der vereinigten Steuersenate abweichen, so
bedarf es der Entscheidung der vereinigten Steuersenate.