Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Gegen  die  Entscheidung  der  Wegepolizeibehörde,  durch  welche  ein
Weg  für  den  öffentlichen  Verkehr  in  Anspruch  genommen  wird,  finden
die  Rechtsmittel  des  §.  56  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August
1883  stat.

4.  An  Stelle  der  .  11,  12,  13,  14,  21,  22,  30,  31  und  37  treten
folgende  Paragraphen:

(Tr.  9072.

S.  1I.
Befugniß  der  Gemeinde.

Die  Gemeinde  beschließt,  ob  ein  Gemeindeweg  anzulegen,  zu  verlegen
  oder  aufzugeben,  oder  ein  Privatweg  unter  die  Klasse  der  Gemeindewege
  zu  versetzen  ist.  Der  Beschluß  ist  von  dem  Gemeindevorstande
  in  ortsüblicher  Weise,  sowie  durch  das  Kreisblatt  und  das
Amtsblatt  mit  dem  Bemerken  zu  veröffentlichen,  daß  Einsprüche  zur
Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  vier  Wochen  in  Landkreisen  bei
dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  und  in  den  bezüglich  der  Verwaltung
  der  allgemeinen  Landesangelegenheiten  selbständigen  Städten
bei  dem  Bezirksausschusse  zu  erheben  sind.

C.  12.
Selbständige  Gutsbezirke.
Die  auf  Gemeinden  bezüglichen  Bestimmungen  finden  auf  selbständige
  Gutsbezirke  gleichmäßig  Anwendung,  soweit  sie  nicht  die  Vertheilung
  der  Wegebaulast  auf  die  Gemeindeangehörigen  betreffen.

*“
Begriff  der  Landstraßen.

Landstraßen  sind  diejenigen  öffentlichen  Wege,  welche  schon  bisher
für  Landstraßen  erklärt  worden  sind,  oder  in  Zukunft  für  Landstraßen
in  vorgeschriebener  Weise  (69.  11,  14  a)  erklärt  werden.

Die  Erklärung  eines  Weges  als  Landstraße  setzt  voraus,  daß
derselbe  für  den  äußeren  oder  inneren  Verkehr  wichtigerer  Orte  unter
sich  oder  mit  Häfen,  Strömen,  öffentlichen  Wegen,  Eisenbahnen,  Fährstellen,
  Ein=  und  Ausladeplätzen  oder  wichtigeren  gemeinnützigen  Anlagen
  dient  oder  solche  unter  einander  verbindet.

Landstraßenmäßig  ausgebaute  Wege  können  auch  ohne  diese
Voraussetzung  unter  die  Landstraßen  aufgenommen  werden.

S.  14.
Etat  der  Landstraßen.

Ueber  die  Aufnahme  eines  Weges  unter  die  Landstraßen  und  die
Verweisung  eines  Weges  aus  der  Klasse  der  Landstraßen  beschließt  der
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