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Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschluß-
gleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere
auch zur Anlage des zweiten Gleises schreiten, so wird die Herzoglich Sachsen-
Meiningensche Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen
erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV
unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht
ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von
selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Ent-
schädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen,
als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Herzog-
thum Sachsen-Meiningen zur Zeit Geltung haben. Für die Verhandlungen,
welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung
an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich
auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Ge-
richte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit von Stempel und Gerichts-
gebühren ein.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich
Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Herzoglich
Sächsischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine
höheren Normaleinheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen
Tarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahndirektions-
bezirks.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der neuen Bahn der Herzoglichen
Regierung vorbehalten. Auch sollen die an der Bahn zu errichtenden Hoheits-
zeichen nur die der Herzoglichen Regierung sein.
Der Herzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung
des ihr über die Bahn zustehenden Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius
zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung
in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen
und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der Bahn erfolgt durch die Königlich
Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich
Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Herzoglichen Behörden in
Plicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt
hinsichtlich der Bahn den betreffenden Herzoglichen Organen ob. Dieselben werden
den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.