Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Artikel 2. 
Alle auf diesem Verbande beruhenden Rechte und Pflichten der Bewohner 
von Bunitz gegenüber der Kirchen- und Schulgemeinde Thallwitz, der Kirchen- 
und Schulbeamten, sowie den Kirchen- und Schulinstituten daselbst werden mit 
dem gedachten Zeitpunkte aufgehoben. 
Insbesondere erlischt jeder Mitanspruch der Bewohner von Bunitz auf die 
Königlich Sächsische Staatsentschädigung für den Wegfall gewisser Stolgebühren, 
sowie auf das Vermögen der in Thallwitz für Kirchen= und Schulzwecke be- 
stehenden Lehne und Stiftungen. 
Artikel 3. 
Andererseits hört von dem gedachten Zeitpunkte an jede Verpflichtung der 
Bewohner von Bunitz, zu den Bedürfnissen des Kirchen= und Schulverbandes 
von Thallwitz beizutragen, auf. 
Eine Rückerstattung der auf Grund des Rezesses vom 14. November 1861 
von der Gemeinde und dem Gutsbezirke Bunitz an die Schulgemeinde Thallwitz 
gezahlten Abfindungssumme von 495 Mark findet nicht statt. 
Dagegen erhalten die evangelischen Bewohner von Bunitz zu dem ge- 
dachten Zeitpunkte herausgezahlt: 
1) die auf Grund der Ablösungsrezesse vom 31. August 1870 und 
29. Oktober 1886 bei der Kultus-Ministerialkasse zu Dresden ver- 
walteten Ablösungskapitalien von 1167 Mark 80 Pf., und zwar: 
a) an die Pfarre zu Sprotta 1012 Mark 22 Df., 
b) an die Küsterei zu Paschwitz 155 Mark 58 Pf., 
und 
2) den Antheil an dem von der Kirchengemeinde Thallwitz gesammelten 
Kirchenbaufonds mit 92 Mark 12 Pf. an die Kirchenkasse zu Paschwitz. 
Delitzsch, den 30. März 1893. Dresden, den 30. März 1893. 
von Rauchhaupt, Dr. Heinrich Wäntig, 
Königlicher Landrath. Geheimer Regierungsrath.
	        
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