Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Postmandate.

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schusses  ausgezahlt  werden  solle,  sobald  die  Sendung  von  dem  Adressaten  eingelöst
worden  sei.

VUI.  Eine  Vorschußsendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Vorschußbetrages  ausgehändigt
  werden.  Findet  die  Einziehung  des  Vorschußbetrages  in  einer  andern  Währung
  statt,  als  derjenigen,  in  welcher  der  Vorschuß  entnommen  ist,  so  ist  die  Reduction
des  Vorschußbetrages  von  der  Postanstalt  thunlichst  genau,  jedoch  mit  der  Maßgabe  zu
bewirken,  daß  bei  der  Einziehung  Bruchpfennige  oder  Bruchkreuzer  auf  volle  Pfennige
oder  Kreuzer  abgerundet  werden.  Eine  Vorschußsendung  muß  spätestens  14  Tage,  nach
dem  Eingange,  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  zurückgesandt  werden,  wenn  sie  innerhalb
dieser  Frist  nicht  eingelöst  wird.  Dieses  gilt  auch  von  Vorschußsendungen  mit  dem
Vermerke  „poste  restante.“

VII.  Die  Zurückgabe  der  nicht  eingelösten  Vorschußsendung  erfolgt  an  den  legitimirten
Absender,  unter  Einforderung  der  im  Abs.  v  erwähnten  Bescheinigung.  Ist  es  eine
Sendung  mit  Werthangabe,  so  kommen  noch  die  Vorschriften  des  §  41  in  Anwendung.

VIII  Erst  durch  die  Einlösung  einer  Vorschußsendung  erwächst  der  Aufgabe-Postanstalt
die  Verbindlichkeit  zur  Auszahlung  des  Vorschußbetrages.  Von  der  erfolgten  Einlösung
muß  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  mit  nächster  Post  Nachricht  gegeben  werden,  und
diese  zahlt  hierauf  den  Vorschußbetrag  an  denjenigen  aus,  welcher  die  nach  Abs.  v  ertheilte
  Bescheinigung  zurückgiebt.  Die  Postanstalt  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,
die  Legitimation  desjenigen  zu  prüfen,  welcher  den  Schein  vorlegt.

IX  Wird  eine  Vorschußsendung,  auf  welche  der  Betrag  des  Vorschusses  an  den  Absender
  gezahlt  worden  ist,  von  dem  Adressaten  nicht  eingelöst,  so  muß  der  Absender  den
erhobenen  Betrag  zurückzahlen.

X  Die  Postvorschußgebühr  ist  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  der  Adressat  die  Vorschußsendung
  nicht  einlösen  sollte.

XI  Eine  Vorausbezahlung  des  Portos  und  der  Gebühr  ist  nicht  nothwendig;  doch
kann  die  Zahlung  nicht  getrennt  erfolgen.

8  21.

1  Die  Postverwaltung  übernimmt  es,  die  Einziehung  von  Geldern  bis  zum  Be—
trage  von  funfzig  Thalern  oder  von  sieben  und  achtzig  und  einem  halben  Gulden  einschl.
durch  Postmandate  zu  bewirken.

Dem  Mandate  ist  das  einzulösende  Papier  (die  quittirte  Rechnung,  der  quittirte
Wechsel,  der  Coupon  2c.)  zur  Aushändigung  an  denjenigen,  welcher  Zahlung  leisten  soll,
beizufügen.

Ill  Das  Mandat  ist  vom  Absender  durch  Angabe  seines  Namens  und  Wohnorts,
des  Namens  und  Wohnorts  des  Schuldners,  sowie  des  einzuziehenden  Betrages  auszu-