Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Deckung  etwaiger  Zinsenausfaͤlle  bestimmte  Garantiefonds  auf  die  Ansammlung
eines  Bestandes  von  zwei  Millionen  Thalern,  berechnet  nach  dem  jeweiligen  Kurswerthe
  der  darin  niedergelegten  Effekten,  beschränkt  wird.  Die  diesen  Kurswerth
  von  zwei  Millionen  Thalern  übersteigenden  gegenwärtigen  Bestände  des
Garantiefonds  werden  dem  Staate  hierdurch  zur  freien  Verfügung  überlassen.
Imgleichen  sollen  alle  nach  den  besagten  beiden  Verträgen  dem  Garantiefonds
zugewiesenen  laufenden  Einnahmen  des  Staates  aus  dem  Cöln-Mindener  Eisenbahn-Unternehmen,
  einschließlich  der  Zinsen  und  Dioidenden  des  angesammelten
Garantiefonds,  dem  Staate  fortan  insoweit  zur  freien  Verfügung  verbleiben,
als  sie  zu  Zinszuschüssen  für  das  jedesmal  vorhergehende  Betriebsjahr  nicht  in
Anspruch  genommen  werden  und  auch  nicht  dazu  erforderlich  sind,  um  den
während  der  Vorjahre  durch  geleistete  Zinszuschüsse  oder  sonst  etwa  unter  den
Betrag  von  zwei  Millionen  Thalern  verminderten  Garantiefonds  wieder  auf
diese  Höhe  zu  bringen.  Die  Bestimmungen  der  §#.  8.  und  9.  des  Vertrages
vom  22.  Juni  1854.  wegen  eventueller  Verminderung  des  Garantiefonds  auf
einen  eisernen  Garantiebestand  von  blos  dreimalhundert  tausend  Thalern  sollen
übrigens  durch  gegenwärtige  Vereinbarungen  keine  Aenderung  erleiden,  es  soll
vielmehr  bei  denselben  auch  ferner  sein  Bewenden  behalten.

g.  4.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  entbindet  den  Staat  von  der
Zinsgarantie,  welche  derselbe  nach  deren  Statut  vom  9.  Oktober  1843.  und
der  Allerhöchsien  Konzessions-Urkunde  vom  18.  Dezember  1843.  auf  Höhe  von
drei  und  einem  halben  Prozent  für  die  Stammaktien  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  übernommen  hat.  Die  genannte  Gesellschaft  wird  zu  diesem
Zwecke  ihre  Aktionaire  zum  Umtausch  ihrer  jetzigen  Aktiendokumente  gegen  solche
neu  auszufertigende  Dokumente  veranlassen,  in  denen  die  erfolgte  Aufhebung
der  Zinsgarantie  des  Staates  ausdrücklich  anerkannt  wird  und  welche  nach
Form  und  Inhalt  mit  den  nach  einem  festzustellenden  neuen  Schema  auszufertigenden
  Dokumenten  der  nach  F.  2.  dieses  Vertrages  zu  emittirenden  neuen
Aktien  übereinstimmen.  Wer  von  dem  Rechte  Gebrauch  machen  will,  auf  eine
alte  Aktie  eine  neue  zum  Nominalwerthe  zu  erhalten  (F.  2.),  soll  sich  gefallen
lassen,  daß  das  Dokument  der  alten  Aktie  gleich  bei  der  Anmeldung  zum  Bezuge
  der  neuen  Aktie  umgetauscht  oder  doch  auf  demselben,  wenn  die  neuen
Mktiendokumente  bis  dahin  nicht  ferg.  gestellt  sind,  mindestens  das  Aufhören
der  Zinsgarantie  des  Staates  durch  Abstempelung  kenntlich  gemacht  wird.

G.  5.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  entbindet  den  Staat  von  jeder
Verpflichtung,  aus  den  durch  die  Gesetze  vom  24.  Mai  1853.  und  18.  April
1855.,  beziehungsweise  durch  die  in  diesen  Gesetzen  bezogenen  Verträgen  vom
30.  Dezember  1852.  und  22.  Juni  1854.  übernommenen  Zinsgarantien  für
die  Anlagekapitalien  resp.  der  Eisenbahn  von  Oberhausen  zur  Niederländischen
Grenze  in  der  Richtung  auf  Arnheim  und  der  Eisenbahn  von  Deutz  nach
Gießen  nebst  Zweigbahn  von  Betzdorf  nach  Siegen  und  der  festen  Rheinbrücke

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