Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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§.  22.

Den  Neuen  Brandenburgischen  Pfandbriefen  werden  von  der  Direktion
auf  einen  viersährigen  Zeitraum  Zinskupons,  welche  den  halbjährlichen  Zinsbetrag
des  Kapitals  ausdrücken,  und  jedem  Zinskuponbogen  ein  Talon,  welcher  für
den  Inhaber  die  arweisang  zur  Erhebung  der  neuen  Kupons  auf  die  nächst-#.
  folgenden  vier  Jahre  enthält,  nach  dem  anliegenden  Muster  beigegeben.

—1  .
§.2ö·

DiefürdasKreditinstitutnachs.8·eingetragenenDarlehnsfokderungen
sind  ausschließlich  den  Inhabern  Neuer  Brandenburgischer  Pfandbriefe  zu  ihrer
Sicherheit  angewiesen.

Der  Inhaber  eines  Neuen  Brandenburgischen  Pfandbriefs  ist  berechtigt,
vom  Kreditinstitute

a)  die  Zahlung  der  verschiedenen  Zinsen  in  den  festgesetzten  Fälligkeitsterminen,


b)  die  JZahlung  des  Kapitals  in  dem  Falle  zu  verlangen,  daß  sein  Pfandbrief
  zur  baaren  Einlösung  öffentlich  aufgerufen  wird,  oder  wenn  die
verschriebenen  Zinsen  innerhalb  dreier  Monate  nach  der  Fälligkeit  nicht
zur  Auszahlung  kommen.

Für  diese  Zahlungen  haftet  das  Kreditinstitut  mit  seinem  ganzen  Vermögen,
namentlich  mit  allen  seinen  Forderungsrechten  gegen  seine  eigenen  Schuldner  unter
Garantie  sämmtlicher  zu  dem  Kreditinstitute  verbundenen  Grundbesitzer  (§§.  1.  2.
20.  31.  und  46.).

Eine  Befugniß  zur  Kündigung  des  Kapitals  steht  dem  Inhaber  des  Pfandbriefes
  nicht  zu.

G.  24.

Die  Jahlung  der  Zinsen  durch  Einlösung  der  Kupons  erfolgt  vom  1.  Juli
und  2.  Januar  ab  bei  der  Kasse  des  Instituts.

Eine  Amortisation  der  Zinskupons  und  Talons  findet  nicht  statt.

g.  25.

Wegen  der  Eigenthumsübertragung,  der  Vindikation  und  des  Aus-  und
Wiederinkurssetzens  der  Neuen  Brandenburgischen  Pfandbriefe  finden  die  gemeingesetzlichen
  Bestimmungen  für  die  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Papiere  Anwendung.


·  §.26.

Pfandbriefe,  welche  durch  Vermerke,  Beschädigung  oder  Befleckung  zum
Umlauf  ungeeignet  geworden  sind,  gleichwohl  aber  die  wesentlichen  Merkmale  der
Aechtheit  und  Identität,  nämlich  die  Serie,  die  Nummer,  den  Kapitalsbetrag,  die
Firma  der  Behörde,  die  Namen  der  Direktoren  und  den  vollzogenen  Beglaubigungsvermerk
  noch  erkennen  lassen,  werden  auf  Verlangen  des  Inhabers  nach
dem  Gesete  vom  4.  Mai  1843.  (Gesetz  Samml.  S.  177.)  gegen  Erstattung  der

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