Full text : Europäischer Geschichtskalender. Zwölfter Jahrgang. 1871. (12)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  95

Antrag  der  kath.  Fraction:  „Der  Reichstag  wolle  beschließen,  in  die
Verfassung  des  Deutschen  Reichs  hinter  Artikel  1  die  nachfolgenden  Zusatzbestimmungen
  aufzunehmen  und  demgemäß  die  Nummern  der  weiteren  Artikel
abzuändern.  „II.  Grundrechte.  Artikel  2.  Jeder  Deutsche  hat  das  Recht,
durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche  Darstellung  seine  Meinung  frei  zu
äußern.  Die  Censur  darf  nicht  eingeführt  werden;  jede  andere  Beschränkung
der  Preßfreiheit  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung.  Artikel  3.  Vergehen,  welche
durch  Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildliche  Darstellung  begangen  werden,  sind
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  zu  bestrafen.  Artikel  4.  Alle  Deutschen  sind
berechtigt,  sich  ohne  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubniß  friedlich  und  ohne  Waffen
in  geschlossenen  Räumen  zu  versammeln.  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht
auf  Versammlungen  unter  freiem  Himmel,  welche  auch  in  Bezug  auf  vorgängige
  obrigkeitliche  Erlaubniß  der  Verfügung  des  Gesetzes  unterworfen  sind.
Artikel  5.  Alle  Deutschen  haben  das  Recht,  sich  zu  solchen  Zwecken,  welche  den
Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  in  Gesellschaften  zu  vereinigen.  Das  Gesetz
regelt,  insbesondere  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit,  die  Ausübung
  des  in  diesem  und  dem  vorstehenden  Artikel  (4)  gewährleisteten  Rechts.
Politische  Vereine  können  Beschränkungen  und  vorübergehenden  Verboten  im
Wege  der  Gesetzgebung  unterworfen  werden.  Art.  6.  Die  Freiheit  des  religiösen
  Bekenntnisses,  der  Vereinigung  der  Religions-Gesellschaften  und  der  gemeinsamen
  häuslichen  und  öffentlichen  Religionsübung  wird  gewährleistet.
Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  ist  unabhängig  von
dem  Religionsbekenntnisse.  Den  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Pflichten
darf  durch  die  Ausübung  der  Religionsfreiheit  kein  Abbruch  geschehen.  Artikel
  7.  Die  evangelische  und  die  römisch-katholische  Kirche,  sowie  jede  andere
Religions-Gesellschaft  ordnet  und  verwaltet  ihre  Angelegenheiten  selbständig
und  bleibt  im  Besitz  und  Genuß  der  für  ihre  Cultus,  Unterrichts-  und  Wohlthätigkeitszwecke
  bestimmten  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds.“  Die  Motive:
„In  Folge  Uebereinkommens  zwischen  dem  norddeutschen  Bunde  und  den  Großherzogthümern
  Baden  und  Hessen  sind  in  Art.  4  Nr.  16  der  deutschen  Reichsverfassung
  der  Gesetzgebung  des  Reiches  auch  die  Bestimmungen  über  die  Presse
und  das  Vereinswesen  zugewiesen  worden.  Diese  hochwichtigen  Rechtsmaterien
haben  aber  bereits  in  den  meisten  Bundesstaaten,  insbesondere  auch  in  Preußen,
unter  der  Form  von  Grundrechten  verfassungsmäßige,  für  die  Landesgesetzgebung
  maßgebende  Garantieen  erhalten,  und  es  kann  nicht  in  der  Absicht
der  deutschen  Reichsverfassung  liegen,  diese  Garantieen  durch  bedingungslose
Ueberweisung  der  betreffenden  Gesetzgebung  an  das  Reich  für  die  Zukunft  in
Frage  zu  stellen.  Es  ist  daher  jetzt  geboten,  die  entsprechenden  bewährten  Bestimmungen
  der  Artikel  27,  28,  29  und  30  der  preußischen  Verfassungs-Urkunde,
  sowie  die  damit  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Bestimmungen
der  Artikel  12  und  15  ibid.  in  die  deutsche  Reichsverfassung  aufzunehmen,
damit  dieselben  nicht  bloß  als  eine  Schutzwehr  nationaler  Sicherheit  und  Ordnung,
  sondern  auch  als  eine  Bürgschaft  nationaler  Freiheit  dastehe.“  Als
Zusatz  hiezu  beantragen  Sonnemann,  Fischer  und  Gravenhorst  ein
Amendement,  welches  die  absolute  Freiheit  der  Presse,  die  Aburtheilung  der
Preßvergehen  vor  Schwurgerichten,  das  unbeschränkte  Versammlungs-  und
Vereinsrecht  im  Sinne  des  1849er  Reichsverfassung  verlangt.  Graf  Renard
und  Gen.  (die  —  freikons.  —  „deutsche  Reichspartei“)  beantragen  Uebergang
zur  Tagesordnung  in  der  Erwägung,  daß  dem  Reichstage  nur  der  Entwurf
einer  Redaktion  vorliege,  die  beantragten  Zusätze  aber  Gegenstand  einer  materiellen
  Verfassungsrevision  seien  und  somit  die  formelle  Feststellung  des  Verfassungsrechtes
  gefährdeten,  daß  diese  Zusätze  ferner  in  ihrer  Allgemeinheit  ungenügend
  erschienen,  das  angestrebte  Ziel  zu  sichern,  und  daß  es  dem  weiteren
Ausbau  der  Verfassung  vorbehalten  bleibe,  eine  befriedigende  Regelung  der
Beziehungen  zwischen  Staat  und  Kirche  herbeizuführen.  Schulze  und  Gen.
(Fortschrittspartei)  wollen  gleichfalls  Uebergang  zur  Tagesordnung,  und