Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

— 119 — 
K. 50. 
Die gemäß ##. 41, 42 in das Grundbuch aufgenommenen Rechte erlangen 
mit dem in K. 3 bezeichneten Zeitpunkte, vorbehaltlich ihrer Rangordnung unter 
einander, die Wirkung von Rechten, welche nach Maßgabe der in F. 1 ein- 
geführten Gesetze eingetragen sind. 
Ueber die vorbehaltenen leeren Hypothekenstellen und die vor der Linie 
getilgten Hypotheken hat der Elgenthümer die Verfügung wie über eine Hypothek 
des Eigenkhümers nach §. 64 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 
5. Mai 1872. 
g. 51. 
Der Hypothekengläubiger kam üan Stelle des alten Hypothekendokuments 
bdie Ertheilung eines Hypothekenbriefes in Gemäßheit des §. 122 der Grundbuch- 
ordnung verlangen. Die Ausferigung erfolgt gebührenfrei, wenn der Antrag 
innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten der eingeführten Gesetze C. 3) ge- 
stellt wird. ·... 
« , 5. 52. 
Auf Bergwerke, welche nach dem in 8. 62 anzegbenen Zeitpunkte verliehen 
werden, sind die eingeführten Gesetze nach Maßgabe der Bestimmungen dieses 
Gesetzes sofort anwendbar. 
g. 53. 
In der Bekanntmachung (F. 34), welche für die Bergwerke des Amts- 
gerichtsbezirks erlassen wird, ist darauf hinzunweisen, daß sich die Anmelbungspflicht 
auf unbewegliche Zubehörstücke eines Bergwerks nicht erstreckt. 
8. 54. 
Soweit bei Anlegung des Grundbuchs ein geltend gemachtes Eigenthums- 
oder sonstiges Recht oder Vorrecht nicht zu berücksichtigen ist, hat das Gericht davon 
demjenigen, welcher den Anspruch erhoben hat, alsbald Mittheilung zu machen. 
H. 55. 
Die in diesem Abschnitte angeordneten Mittheilungen erfolgen, sofern nicht 
die Eröffnung zu Protokell beurkundet ist, durch Zustellung. 
g. 56. 
Auf die Berechnung der in diesem Abschnitt bestimmten oder nach dem- 
selben richterlich festgesetzten Fristen finden die Vorschriften in F§. 199, 200 der 
Civilprozeßordnung Anwendung. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf dieser 
Fristen findet nicht statt. K. 
Das Gericht kann die Befolgung einer Ladung und ebenso die Erfüllung 
einer jeden dem Geladenen auferlegten Verpflichiuung durch Geldstrafen bis zum 
Gesammtbetrage von Einhundert und fünfzig Mark erzwingen. 
(Nr. 9890.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.