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K. 50.
Die gemäß ##. 41, 42 in das Grundbuch aufgenommenen Rechte erlangen
mit dem in K. 3 bezeichneten Zeitpunkte, vorbehaltlich ihrer Rangordnung unter
einander, die Wirkung von Rechten, welche nach Maßgabe der in F. 1 ein-
geführten Gesetze eingetragen sind.
Ueber die vorbehaltenen leeren Hypothekenstellen und die vor der Linie
getilgten Hypotheken hat der Elgenthümer die Verfügung wie über eine Hypothek
des Eigenkhümers nach §. 64 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom
5. Mai 1872.
g. 51.
Der Hypothekengläubiger kam üan Stelle des alten Hypothekendokuments
bdie Ertheilung eines Hypothekenbriefes in Gemäßheit des §. 122 der Grundbuch-
ordnung verlangen. Die Ausferigung erfolgt gebührenfrei, wenn der Antrag
innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten der eingeführten Gesetze C. 3) ge-
stellt wird. ·...
« , 5. 52.
Auf Bergwerke, welche nach dem in 8. 62 anzegbenen Zeitpunkte verliehen
werden, sind die eingeführten Gesetze nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Gesetzes sofort anwendbar.
g. 53.
In der Bekanntmachung (F. 34), welche für die Bergwerke des Amts-
gerichtsbezirks erlassen wird, ist darauf hinzunweisen, daß sich die Anmelbungspflicht
auf unbewegliche Zubehörstücke eines Bergwerks nicht erstreckt.
8. 54.
Soweit bei Anlegung des Grundbuchs ein geltend gemachtes Eigenthums-
oder sonstiges Recht oder Vorrecht nicht zu berücksichtigen ist, hat das Gericht davon
demjenigen, welcher den Anspruch erhoben hat, alsbald Mittheilung zu machen.
H. 55.
Die in diesem Abschnitte angeordneten Mittheilungen erfolgen, sofern nicht
die Eröffnung zu Protokell beurkundet ist, durch Zustellung.
g. 56.
Auf die Berechnung der in diesem Abschnitt bestimmten oder nach dem-
selben richterlich festgesetzten Fristen finden die Vorschriften in F§. 199, 200 der
Civilprozeßordnung Anwendung.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf dieser
Fristen findet nicht statt. K.
Das Gericht kann die Befolgung einer Ladung und ebenso die Erfüllung
einer jeden dem Geladenen auferlegten Verpflichiuung durch Geldstrafen bis zum
Gesammtbetrage von Einhundert und fünfzig Mark erzwingen.
(Nr. 9890.)