Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

—  171  —

Artikel  I.

Die  Eintragung  der  aus  der  Landeskreditkasse  zu  Bodenmeliorations=  und
Verkoppelungszwecken  gewährten  Darlehne  sowie  der  zu  Gunsten  derselben
bewilligten  Vorrechtseinräumungen  in  das  Grundbuch  erfolgt  gebührenfrei.

Zum  Beweise  dafür,  daß  das  Darlehn  thatsächlich  zu  den  angegebenen
Zwecken  verwendet  werden  soll,  ist  eine  Bescheinigung  der  Direktion  der  Landeskreditkasse
  ausreichend.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Odde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohengollern“,  den  5.  Juli  1896.

G.  §)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Busse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

(Nr.  9845.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  Juli  1896,  betreffend  die  Rangverhältnisse  der
Polizei-Distriktskommissarien  in  der  Provinz  Posen.

A#  den  Bericht  vom  29.  Juni  d.  J.  will  Ich  den  Polizei-Distriktskommissarien
  in  der  Provinz  Posen  hierdurch  denselben  Rang  verleihen,  welcher
den  im  F§.  6  unter  B  lII  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  7.  Februar  1817
(Gesetz-Samml.  S.  61)  bezeichneten  Subaltermbeamten  der  Landeskollegien  zusteht.

An  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern"“,  Marifjähren,  den  12.  Juli  1896.

Wilhelm.
Frhr.  v.  d.  Recke.
An  den  Minister  des  Innern.

Serlin,  gedruckt  in  der  Relchsdweckrrel.