Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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eingetragenen Gläubigern von vierprozentigen Buchschulden die Baarzahlung des 
Kapitalbetrags beantragt wird. 
Von dem Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung des Finanzministers 
(Absatz 1) find die im Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubiger von vier- 
prozentigen Buchschulden außerdem schriftlich z benachrichtigen. Die Wirkun 
des Angebots zur Umschreibung in dreieinhalbprozentige Buchschulden ist jedoch 
von dieser Benachrichtigung nicht abbängig. «"" 
S. 3. 
Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen und die umguschreibenden Buch- 
schulden C. 2) werden bis zum 30. September 1897 mit vier Prozent verzinst. 
C. 4. 
Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinanweisungen 
(Talons) und die dazu Pckbaihen nach dem 1. Juli, beziehungsweise nach dem 
1. Oktober 1897 fälligen Zinsscheine werden nach erfolgter Einlieferung mit einem 
die Zinsherabsetzung ausdrückenden Vermerke abgestempelt. 
Die Abstempelung erfolgt durch die Kontrole der Staatspapiere, sowie 
durch die vom Finanzminister zu bestimmenden Königlichen Kassen und durch 
die im Einverständniß mit dem Reichskanzler vom Finanzminister zu bezeichnenden 
Reichsbaukanstalten . J 
Auf Antrag der Inhaber von Schuldverschreibungen der vierprozentigen 
konsolidirten Staatsanleihe soll statt der Abstempelung die kostenfreie Eintragung 
eines dem Nennwerthe der eingereichten Schuldverschreibungen gleichen, vom 
1. Oktober 1897 ab zu dreieinhalb verzinslichen Betrages in das Staatsschuld- 
buch bewirkt werden. 
Der Antrag muß binnen einer vom Finanzminister zu bestimmenden Frist 
eingereicht werden. 
g. 5. 
Auf die gemäß 8. 4 Absatz 3 erfolgenden Eintragungen in das Staats- 
schuldbuch und auf die eingereichten Schuldverschreibungen finden die Bestim- 
mungen der Gesetze, betreffend das Staatsschuldbuch, vom 20. Juli 1883 (Gesetz- 
Samml. S. 120) und vom 8. Juni 1891 (Gesetz= Samml. S. 105) mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Privataußerkurssetzungs ke den Bestimmungen 
des H. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1835 (Gesetz Samml. S. 138) unterliegen. 
K. 6. 
Eine Prüfung, ob der Verlust der Schulbverschreibungen der Kontrole 
der Staatspapiere angezeigt ist, oder ob dieselben mit Beschlag belegt sind G§. 1, 
8, 10 der Verordnung vom 16. Juni 1819 — Gesetz Samml. S. 157 —, K. 2 
und 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1835 — Gesetz Samml. S. 133), findet bei 
der Abstempelung nicht statt.
	        
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