Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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K6.  7.

Die  nach  +&.  2  zu  bewirkende  Umschreibung  der  vierprozentigen  Buchschulden
im  Staatsschuldbuche  erfolgt  von  Amtswegen.  Den  eingetragenen  Gläuhigern
steht  jedoch  das  Recht  zu,  statt  der  Umschrelbung  binnen  einer  vom  Finanzminister
  zu  bestimmenden  Frist  die  Ausreichung  von  dreieinhalbprozentigen  Schuldverschreibungen
  zum  Nenmrerthe  der  vierprozentigen  Buchschuld  gegen  Löschung
der  letzteren  zu  verlangen.

Einer  Genehmigung  der  Ummschreibung  seitens  dritter  Personen,  zu  deren
Gunsten  der  eingetragene  Gläubiger  in  Bezug  auf  die  Forderung  oder  deren
Zinsen  durch  einen  Vermerk  im  Staatsschuldbuch  beschränkt  ist,  b  es  nicht.

Die  Umschreibung  in  dreleinhalbprozentige  Buchschulden  und  die  Ausreichung
von  dreieinhalbprozentigen  Schuldverschreibungen  erfolgen  kostenfrei.

g.  8.
Neue  Eintragungen  von  vierprozentigen  Buchschulden  und  Zuschreibungen
auf  den  angelegten  Konten  solcher  Buchschulden  finden  fortan  nicht  mehr  statt.

.  §.9.

Die  Bestimmung  des  §.  4  Absatz  2  des  geezett  betreffend  das  Staatsschuldbuch,
  vom  20.  Juli  1883  (Gesetz.  Samml.  S.  120)  findet  insoweit  keine
Anwendung,)  als  durch  die  Umschreibun  von  vierprozentigen  in  dreieinhalbprozentige
  Buchschulden  mehrere  Konten  *  denselben  Gläubiger  entstehen.

-  Erwägung  bieser  mehreren  Konten  im  Staatsschulbbuch  kann  auf
Antrag  des  Gläubigers  und  von  Amtswegen  erfolgen.  In  beiden  Fällen  erfolgt
sie  kostenfrei.

K.  10.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  in  dreieinhalbprozentige  umgewandelten,
oder  gemäß  §.  7  ausgereichten  Staatsschuldverschreibungen  und  die  im  Staatsschuldbuche
  umgeschriebenen  dreieinhalbprozentigen  Buchschulden  dürfen  den  Gläubigern
  vor  dem  1.  April  1905  zur  baaren  Rückzahlung  nicht  gekündigt  werden.

Die  Kündigung  darf  nur  auf  Grund  gesetzlicher  Ermächtigung  stattfinden.

K.  11.

Die  mit  dem  Antrage  auf  Baarzahlung  des  Kapitals  eingereichten  (.  2)
Schuldverschreibungen  werden  mit  einem  entsprechenden  Stempelvermerke  versehen
und  ebenso  wie  die  in  das  Staatsschuldbuch  eingetragenen  Forderungen  derjenigen
Gläubiger  der  vierprozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe,  welche  das  Angebot
der  Umschreibung  in  eine  dreieinhalbprozentige  Buchschuld  nicht  angenommen
haben  (F.  2),  gemäß  der  erfolgenden  Kündigung  zurückgezahlt.

(r.  9870