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K6. 7.
Die nach +&. 2 zu bewirkende Umschreibung der vierprozentigen Buchschulden
im Staatsschuldbuche erfolgt von Amtswegen. Den eingetragenen Gläuhigern
steht jedoch das Recht zu, statt der Umschrelbung binnen einer vom Finanz-
minister zu bestimmenden Frist die Ausreichung von dreieinhalbprozentigen Schuld-
verschreibungen zum Nenmrerthe der vierprozentigen Buchschuld gegen Löschung
der letzteren zu verlangen.
Einer Genehmigung der Ummschreibung seitens dritter Personen, zu deren
Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren
Zinsen durch einen Vermerk im Staatsschuldbuch beschränkt ist, b es nicht.
Die Umschreibung in dreleinhalbprozentige Buchschulden und die Ausreichung
von dreieinhalbprozentigen Schuldverschreibungen erfolgen kostenfrei.
g. 8.
Neue Eintragungen von vierprozentigen Buchschulden und Zuschreibungen
auf den angelegten Konten solcher Buchschulden finden fortan nicht mehr statt.
. §.9.
Die Bestimmung des §. 4 Absatz 2 des geezett betreffend das Staats-
schuldbuch, vom 20. Juli 1883 (Gesetz. Samml. S. 120) findet insoweit keine
Anwendung,) als durch die Umschreibun von vierprozentigen in dreieinhalb-
prozentige Buchschulden mehrere Konten * denselben Gläubiger entstehen.
- Erwägung bieser mehreren Konten im Staatsschulbbuch kann auf
Antrag des Gläubigers und von Amtswegen erfolgen. In beiden Fällen erfolgt
sie kostenfrei.
K. 10.
Die auf Grund dieses Gesetzes in dreieinhalbprozentige umgewandelten,
oder gemäß §. 7 ausgereichten Staatsschuldverschreibungen und die im Staats-
schuldbuche umgeschriebenen dreieinhalbprozentigen Buchschulden dürfen den Gläu-
bigern vor dem 1. April 1905 zur baaren Rückzahlung nicht gekündigt werden.
Die Kündigung darf nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung stattfinden.
K. 11.
Die mit dem Antrage auf Baarzahlung des Kapitals eingereichten (. 2)
Schuldverschreibungen werden mit einem entsprechenden Stempelvermerke versehen
und ebenso wie die in das Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen derjenigen
Gläubiger der vierprozentigen konsolidirten Staatsanleihe, welche das Angebot
der Umschreibung in eine dreieinhalbprozentige Buchschuld nicht angenommen
haben (F. 2), gemäß der erfolgenden Kündigung zurückgezahlt.
(r. 9870