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Artikel 1.
Mit dem 1. April 1896 geht die im Besitze des Preußischen Staates be-
findliche, zu dem früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmen gehörige Eisen-
bahnstrecke Zittau—Nikrisch (ausschließlich des Bahnhofes Nikrisch, dessen Eigen-
thumsverhältnisse unberührt bleiben) nebst Zubehör, Dienstgebäuden und Dis-
positionsgrundstücken — mit Ausnahme der Bestände an Oberbau-, Bau= und
Betriebsmaterialien — sowie sämmtlichen mit dem Besitze der Strecke verbundenen
Rechten und Pflichten in das Eigenthum des Sächsischen Staates über. Be-
züglich der Betriebsmittel, welche derzeit bei Verstaatlichung der Berlin-Görlitzer
Eisenbahn mit auf den Preußischen Staat übergegangen waren, findet eine Theilung
zwischen Preußen und Sachsen aus Anlaß der Abtretung der hier in Betracht
kommenden Strecke Zittau—Nikrisch nicht statt.
Die örtliche Abgrenzung des auf Sachsen übergehenden Grundeigenthums
gegen den Bahnhof Nikrisch ist, soweit erforderlich, durch besondere Kommissare
an Ort und Stelle dermaßen erfolgt, daß von der an den Königlich Sächsischen
Staat übergehenden Eisenbahnlinie 1#114 Kilometer auf Königlich Preußischem
Staatsgebiete liegen.
Artikel 2.
Die Königlich Sächsische Regierung zahlt am 1. April 1896 als Kauf-
preis für die nach Artikel 1 in das Eigenthum des Sächsischen Staates über-
gehende Strecke Zittau—Nikrisch den Baarbetrag von 3342 739 Mark, wörtlich:
„drei Millionen drei Hundert zweiundvierzig Tausend sieben Hundert
neununddreißig Mark“.
Artikel 3.
Vorhandene Bestände an Oberbau-, Bau= und Betriebsmaterialien werden
auf Wunsch der Sächsischen Eisenbahnverwaltung gegen Erstattung der Selbst-
kosten überlassen. Soweit dieselben von der Preußischen Staatsbahn zurück-
genommen werden, erfolgt die Verladung und Beförderung vom 1. April 1896
ab nach Nikrisch Sächsischerseits kostenfrei.
Artikel 4.
Das auf der Strecke Zittau-Nikrisch beschäftigte Beamten- und Dienst-
personal zieht die Preußische Staatseisenbahnverwaltung mit dem Uebergange der
Strecke an Sachsen zurück. Inwieweit einzelne Bedienstete, insbesondere Bahn-
wärter, in den Königlich Sächsischen Dienst übergehen, sowie die Regelung der
Pensionsverhältnisse dieser Bediensteten bleibt besonderen Vereinbarungen der beider-
seitigen Eisenbahnverwaltungen vorbehalten.
Artikel 5.
Seitens der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Staats-
regierung wird die Genehmigung ihrer Landesvertretungen sobald als möglich
(Nr. 0605—9806.) · 7"·