Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Die Stadtverwaltung der vereinigten Stadtgemeinde tritt in alle diejenigen 
Rechte und Pflichten ein, welche nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel 
den Verwaltungen der Einzelstädte zustehen, beziehungsweise obliegen. 
S. 4. 
Die in Aachen bestehende Einrichtung des Gemeindewesens sowie die daselbst 
geltenden Steuerordnungen, Ortsstatute, Keglements und Gemeindebeschlüsse er- 
halten in dem Burtscheider Bezirk Wirksamkeit, soweit nachstehend nicht etwas 
Abweichendes bestimmt wird. " 
Der Oberbürgermeister von Aachen wird die zum Zweck der Einführung 
erforderlichen Anordnungen treffen und verlieren mit dieser Einführung die ent- 
sprechenden, jetzt in Burtscheid geltenden Bestimmungen ihre Krast. 
Ausgenommen von der Einführung bleibt die Erhebung einer Brenn- 
materialiensteuer. 
Ferner bleiben die Aachener Vorschriften über die Einrichtung des Kur- 
und Badewesens, des Kirchhofs= und Beerdigungswesens und des Vurgerseig. 
und Kanalabgabenwesens bis zum 1. April 1910 von der Einführung in den 
Burtscheider Bezirk ausgeschlossen. In diesen Verwaltungszweigen bleibt die bis- 
herige Einrichtung für den Burtscheider Bezirk in Kraft. 
Für die Zeit vom 1. April 1910 bis 1. April 1920 können die ent- 
sprechenden Aachener Vorschriften in den Burtscheider Bezirk nur dann eingeführt 
werden, wenn die Hälfte der Stadtverordneten dieses Bezirks (. 6) sich mit der 
betreffenden Aenderung ausdrücklich einverstanden erklärt. 
. 5. 
Der Bürgermeister Middeldorf von Burtscheid tritt mit dem Tage der 
Vereinigung in den Ruhestand. Die Bemessung des ihm zu zahlenden Ruhe- 
gehalts bleibt näherer, der wirklichen Vereinigung vorhergehenden Vereinbarung 
vorbehalten. 
Der besoldete Beigeordnete der Stadt Burtscheid tritt in den Dienst der 
vereinigten Stadtgemeinde ein und bezieht dort mindestens das gleiche Dienst- 
einkommen wie der gegenwärtige jüngste besoldete Beigeordnete der Stadt Aachen. 
Den unbesoldeten Beigeordneten bleibt bis zum Tage der Vereinigung freie 
Entschließung gewahrt, ob sie in den Dienst der vereinigten Stadtgemeinde über- 
treten wollen oder nicht. 
g. 6. 
Behufs Vertretung des Burtscheider Bezirks wird die Zahl der Stadt- 
verordneten von Aachen um sechs Mitglieder vermehrt. Für das erste Mal 
werden diese sechs Stadtverordneten von der Stadtverordnet sammlung in 
Burtscheid aus dieser gewählt und zwar zwei aus jeder Abtheilung. Die Dauer 
ihrer Amtzzeit ist so zu regeln, daß alle zwei Jahre ein Drittel (also zwei) aus- 
scheidet. Das erste Mal je einer der I. und III. Wählerabtheilung, das zweite 
(Tr. 9890. 18“
	        
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